Dichtheit

Hausbau

  • Lesedauer: 1 Min.

Während der Bauarbeiten sind Immobilien besonders anfällig für Schäden. Wie weit geht in diesem Fall die Verantwortung eines für die Bauleitung und -überwachung zuständigen Architekten? Das musste laut LBS vor Gericht entschieden werden, nachdem in einem teilweise bewohnten Haus Regenwasser eingedrungen war. Wie sich herausstellte, waren Drainage und Grundleitungen im Erdboden nicht ausreichend dimensioniert gewesen. Der zuständige Architekt berief sich darauf, dass er bei einer Baustelle zwar gegenüber Dritten verantwortlich und verkehrssicherungspflichtig sei, nicht aber gegenüber dem Bauherren. Das sah die Justiz anders. Im Urteil hieß es: »Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich ist, vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern dass ihm diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber obliegt.«

Urteil des Oberlandesgerichts Celle, Az. 7 U 174/06

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