Anspruch des Mieters?

Pkw-Stellplatz

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Ein Mieter war erbost, weil er erneut keinen von den vor dem Haus befindlichen Stellplätzen erhalten hatte, obwohl einige frei waren. Dabei stand er schon lange auf einer Anwärterliste des Verwalters. Deshalb zog er vor Gericht und klagte. Der Fall kam bis vor den Bundesgerichtshof.

Dort wurde er so beurteilt: Der Mietvertrag begründe keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Es sei denn, der Vertrag enthalte hierüber eine Vereinbarung. Auch in dieser Hinsicht herrsche Vertragsfreiheit. Der Vermieter könne Verträge über Stellplätze oder Garagen abschließen, mit wem er wolle. Daran ändere auch die Existenz einer verwaltungsintern geführten Anwärterliste für einen Stellplatz nichts. Mieter auf dieser Liste bekunden damit lediglich ihr Interesse, weil die Nachfrage das Angebot auf Stellplätze übersteige. Aus der Liste sei aber kein Anspruch auf einen Stellplatz abzuleiten.

Beschluss des BGH vom 31. August 2010, Az. VIII ZR 268/09

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