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Geschenkgutscheine und Tankkarten vom Arbeitgeber

Steuertipp

  • Lesedauer: 1 Min.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Jetzt können Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheine als steuerfreier Sachlohn anerkannt werden (BFH-Urteile vom 11. November 2010, Az. VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10). Das Finanzamt war von steuerpflichtigem Barlohn ausgegangen und hatte vom Arbeitgeber Lohnsteuer (nach-) gefordert.

Die Fälle: Die betroffenen Arbeitgeber hatten a) ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken; b) die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten; c) die Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Arbeitgeber waren der Meinung, es handle sich dabei jeweils um Sachlohn. Da die Freigrenze von 44 Euro pro Monat eingehalten wurde, behielten sie keine Lohnsteuer ein.

Diese Auffassung bestätigte jetzt der BFH, der dabei seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung von 2004 ausdrücklich aufgab. Entscheidend für dieses Ergebnis war, dass die Richter allein auf die Art des zugesagten Vorteils abstellten und nicht darauf, wie der Anspruch erfüllt wurde. Sachbezüge, so die Richter, liegen nämlich auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld gibt und ausdrücklich sagt, dass es zum Beispiel für Benzin verwendet werden muss. Dieses zweckgebundene Geld ist dann wie Sachlohn zu behandeln.

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