Auf die Miete umlegbar

Renovierungskosten

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Görlitzer Vermieter teilte den Hausbewohnern mit, dass er als Modernisierungsmaßnahme Wasserzähler in den Küchen einbauen lassen will. Anschließend werde er die Miete um 2,28 Euro monatlich erhöhen.

Die Mieter wandten ein, dass dann die Küchen wieder neu tapeziert werden müssen. Sie seien mit dem Einbau der Zähler nur einverstanden, wenn der Vermieter mit einem Vorschuss das Tapezieren finanziere. Damit war der Vermieter einverstanden, erklärte aber gleichzeitig, dass er den Vorschuss auf die Miete umlegen werde. Damit sollte die Monatsmiete um 2,79 Euro steigen. Doch die Mieter weigerten sich, den Vorschuss mitzuzahlen.

Der Vermieter zog vor Gericht und verlangte jetzt von dem Mieter 31,68 Euro, einschließlich der Rechtsanwaltkosten. Der Fall kam vor den Bundesgerichtshof. Der gab dem Vermieter Recht: Laut Gesetz dürfen Vermieter die – in Verbindung mit der Modernisierung – erforderlichen Renovierungskosten auf die Miete umlegen – auch dann, wenn der Mieter die Renovierung selbst ausführt und dafür vom Vermieter einen Vorschuss erhält.

BGH-Urteil vom 30. März 2011, Az. VIII ZR 117/10

Unser Rat
Es ist billiger, solche Renovierungsarbeiten möglichst in eigener Regie, ohne Vermieterbeteiligung, auszuführen.

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