Hartz IV: Wer muss zahlen?
Krankenkassen
Relevant ist seitdem nicht mehr nur der kassenindividuelle, sondern auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser fiktive Wert soll jährlich im November von der Bundesregierung für das dann folgende Jahr festgesetzt werden. Für einen Zusatzbeitrag bis zu diesem durchschnittlichen Zusatzbeitrag müssen die Empfänger von ALG II und Sozialgeld nach der neuen Rechtslage nicht mehr selbst aufkommen. Dieser Betrag wird vom Gesundheitsfonds übernommen.
Diese Neuregelung stellt für die Kassen ein Problem dar, deren kassenindividueller Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Auf dieser Differenz bleibt die Kasse im sprichwörtlichen Sinn sitzen. Es sei denn, sie schafft in ihrer Satzung eine Regelung, die es ihr ermöglicht, diesen Differenzbetrag von ihren Mitgliedern einzufordern. Dann müssen Hartz-IV- und Sozialgeldempfänger den Differenzbetrag selbst zahlen.
Von dieser Möglichkeit haben einige Kassen bereits Gebrauch gemacht. Im Interesse von Hartz-IV- und Sozialgeldempfängern muss es in Zukunft sein, sich eine gesetzliche Krankenkasse auszuwählen, deren Zusatzbeitrag unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt, um Zahlungen aus eigener Tasche zu vermeiden.
In diesem Kalenderjahr müssen jedoch Hartz-IV- und Sozialgeldempfänger einzelner gesetzlicher Krankenkassen den vollen Zusatzbeitrag noch selbst aufbringen. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag in diesem Jahr null Euro beträgt, können Kassen bei entsprechender Satzungsänderung somit den gesamten Zusatzbeitrag verlangen.
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