Nebenkosten gehören dazu

Mietminderung

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Nach einem Urteil des BGH vom 13. April 2011 (Az. VIII ZR 223/10) wird erneut bestätigt, dass Mieter bei einer Mietminderung den Gesamtmietbetrag mindern können, also die Grundmiete, einschließlich aller Nebenkosten (Betriebskosten).

Bei den Betriebskosten kann also der gleiche Prozentsatz gemindert werden wie bei der Grundmiete. Der Umfang einer Minderung richtet sich immer danach, inwieweit der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt worden ist. Daran muss nicht einmal der Vermieter Schuld haben. Es gilt nur, was im Mietvertrag vereinbart worden ist und in welchem Zustand sich die Mietsache beim Vertragsabschluss befunden hat.

Die Abweichung davon wird sich kaum mit mathematischer Genauigkeit feststellen lassen, aber die prozentuale Minderung muss wenigstens annähernd bestimmt werden. Im Falle eines Streits mit dem Vermieter über die Höhe der Minderung vor Gericht, entscheidet der Richter, der sich auf ein Sachverständigengutachten stützen wird.

Mieter müssen nachweisen, dass erhebliche Mängel vorliegen, dass sie diese dem Vermieter unverzüglich gemeldet und sie die Mängel nicht verursacht haben. Vor Gericht muss zunächst der Vermieter beweisen, dass der Mangel nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Ein Urteil des BGH zur Minderung der Gesamtmiete erging bereits am 6. April 2005 (Az. XII ZR 225/03).

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