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Entzug des Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

  • Lesedauer: 2 Min.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. Juni 2011 (Az. 9 AZR 631/09) gibt es keinen Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit.

In seinem Urteil hat das BAG klar gestellt, dass die Gebrauchsüberlassung eines Dienst-Pkw zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Da die Dienstwagenüberlassung steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist, wird sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Dies ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

Damit entfällt die Verpflichtung zur weiteren Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung für alle Zeiten, in denen der Arbeitgeber nicht mehr zur Gehaltszahlung verpflichtet ist. Es ist daher ratsam, mit jedem Mitarbeiter, dem ein Dienst-Pkw überlassen wird, die Nutzung vertraglich exakt zu regeln.

Im vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall war dem klagenden Bauleiter ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Im Arbeitsvertrag war dazu nur geregelt worden, dass der Bauleiter die Versteuerung des geldwerten Vorteils zu übernehmen habe und im Falle der Freistellung der Dienstwagen zurückzugeben sei.

Der Bauleiter war von März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Im November 2008 forderte der Arbeitgeber den Dienstwagen heraus und überließ ihn dem Bauleiter erst nach Genesung und Wiederaufnahme der Arbeit erneut. Für den »Entzug« des Dienstwagens verlangte der Bauleiter anschließend Schadenersatz. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

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