Anspruch auf Vorjahresurlaub
BAG-Urteil
In einem Fall hatte der Mitarbeiter eines Aachener Unternehmens nach dreieinhalb Jahren Krankschreibung im zweiten Halbjahr 2008 zwar noch seinen Jahresurlaub für das Jahr genommen. Die Urlaubsansprüche für die drei Kalenderjahre davor machte er aber erst 2009 geltend. Sie seien jedoch mit Jahresende 2008 »untergegangen«, entschieden die Richter. 2008 wäre für den Mann noch rechtzeitig gewesen.
Ebenfalls erfolglos blieb die Krankenschwester eines Kölner Klinikums, die nach anderthalb Jahren Krankschreibung ausschied. Fast ein Jahr später beanspruchte sie einen finanziellen Ausgleich für den während der Krankenzeit nicht genommenen Urlaub. Ihr wurde eine Klausel im Tarifvertrag zum Verhängnis, die dafür eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vorsah. Die Fälle von lange krankgeschriebenen Beschäftigten gehören zu mehreren Ausnahmen der Regel, dass nicht genommener Urlaub mit Ende des Kalenderjahres verfällt.
Zum Aktionspaket
Linken, unabhängigen Journalismus stärken!
Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.
Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.