Anspruch auf Vorjahresurlaub
BAG-Urteil
In einem Fall hatte der Mitarbeiter eines Aachener Unternehmens nach dreieinhalb Jahren Krankschreibung im zweiten Halbjahr 2008 zwar noch seinen Jahresurlaub für das Jahr genommen. Die Urlaubsansprüche für die drei Kalenderjahre davor machte er aber erst 2009 geltend. Sie seien jedoch mit Jahresende 2008 »untergegangen«, entschieden die Richter. 2008 wäre für den Mann noch rechtzeitig gewesen.
Ebenfalls erfolglos blieb die Krankenschwester eines Kölner Klinikums, die nach anderthalb Jahren Krankschreibung ausschied. Fast ein Jahr später beanspruchte sie einen finanziellen Ausgleich für den während der Krankenzeit nicht genommenen Urlaub. Ihr wurde eine Klausel im Tarifvertrag zum Verhängnis, die dafür eine Ausschlussfrist von sechs Monaten vorsah. Die Fälle von lange krankgeschriebenen Beschäftigten gehören zu mehreren Ausnahmen der Regel, dass nicht genommener Urlaub mit Ende des Kalenderjahres verfällt.
Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.
Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen
Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.