Vater muss Auslandssemester des Sohnes finanzieren

Urteile: Ausbildungsunterhalt und Kindergeld

  • Lesedauer: 2 Min.
Als der Arztsohn 23 Jahre alt war, begann er Sinologie zu studieren. Zwei Auslandssemester verbrachte er an der Uni Shanghai. Nach der Rückkehr wechselte er das zweite Hauptfach auf Computerlinguistik. Er strebt den Bachelor-Abschluss in diesem Fach an und anschließend das Masterstudium. Damit würde die Regelstudienzeit überschritten.

Sein Vater, der eine Arztpraxis leitet, verlangte daraufhin vom Familiengericht, den Unterhaltsanspruch des Sohnes auf die Regelstudienzeit zu befristen. Das Familiengericht lehnte dies ebenso ab wie das Oberlandesgericht Karlsruhe. Kinder müssten ihre Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreiben. Das laufe aber bei einem Studium nicht automatisch auf die Regelstudienzeit hinaus. Meistens würden zusätzlich ein bis zwei Examenssemester zugestanden oder auch mehr, wenn bei einem Studiengang die durchschnittliche Studienzeit länger sei als die Regelstudienzeit. Sei ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll, müssten Eltern dies finanzieren – gute Einkommensverhältnisse vorausgesetzt –, auch wenn sich dadurch die Studienzeit verlängere. Nach diesen Kriterien sei der Arztsohn durchaus im »Soll«.

Fünf Jahre nach Beginn des Studiums stehe der Sohn kurz vor dem Bachelor-Abschluss. Nach Auskunft der Universität sei der Auslandsaufenthalt dringend geboten gewesen. Dass ein zweites Fach vorgeschrieben sei, habe die Fachstudienberaterin bestätigt. Das zweite Hauptfach während der Orientierungsphase am Anfang einmal zu wechseln, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der ganze Studiengang noch in der Probephase. Mit der bisherigen Studiendauer liege der Arztsohn jedenfalls im Durchschnitt seines Jahrgangs.
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24. Februar 2011, Az. 2 UF 45/09

Kein Kindergeld

Unterbricht ein deutscher Student sein Studium, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren, erhalten die Eltern für ihn kein Kindergeld, wenn die Vergütung für das Praktikum und andere Einkünfte des Studenten den Jahresgrenzbetrag (8004 Euro) überschreiten. Die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand können nicht vom Einkommen abgezogen werden, wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, weil die Wohnung am deutschen Studienort aufgegeben wurde.
Bundesfinanzhof vom 9. Juni 2011, Az. III R/28/09

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