Nicht für Gasthörer
Versicherungsschutz
Dieser Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nur für Studierende oder offiziell eingeschriebene Gasthörer, teilte das Gericht in Mainz kürzlich mit. Die Klägerin hatte ein Seminar und eine Vorlesung besucht und war auf dem Heimweg tätlich angegriffen worden.
Ein freiwilliger Besuch von Lehrveranstaltungen genügt laut Urteil nicht, um die vom Gesetz geforderte formale Beziehung zwischen Hochschule und Klägerin zu begründen.
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