Wenn das Flugzeug umkehrt

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Ein deutscher Urlauber wollte von Bangkok über Paris nach Hamburg fliegen. Das Flugzeug startete pünktlich, musste aber wegen eines Turbinenschadens umkehren und landete wieder in Bangkok. Der Urlauber wurde von der Fluggesellschaft umgebucht. Mit anderer Airline reiste er nicht über Paris, sondern über Wien zurück nach Hamburg. Von der Fluggesellschaft forderte er nun 600 Euro Ausgleichszahlung.

Darauf habe er keinen Anspruch, so das Flugunternehmen. Denn der Flug sei nicht annulliert, sondern aus technischen Gründen abgebrochen worden. Doch die Zahlungsklage hatte beim Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25. Februar 2011 (Az. 332 S 104/10) Erfolg.

Die Begründung des Gerichts: Werde ein Flug, für den ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt, sei das als »Annullierung« zu werten. Dass der Flug schon begonnen hatte, stehe dem nicht entgegen. Eine Annullierung liege nicht nur vor, wenn ein Flug schon vor dem Start gestrichen werde, sondern auch nach einem Abbruch des ursprünglich geplanten Flugs, wenn die Fluggäste anschließend mit einem anderen Flug auf einer anderen Strecke befördert werden. Auf unvermeidliche und »außergewöhnliche Umstände« könne sich die Airline auch nicht berufen. Denn technische Probleme mit Fliegern müsse sie im Griff haben.

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