Schwierige Beweislage bei einem Schaden
Autowaschanlage
Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt.
Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.
Nach diesen Grundsätzen wies das Landgericht Berlin mit seinem Urteil vom 4. Juli 2011 (Az. 51 S 27/11) in zweiter Instanz die Klage einer Berliner Autofahrerin ab, wie der Verband deutscher Verkehrsrechts-Anwälte informiert. Das Fahrzeug der Fahrerin war in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden. Es sei trotz Sachverständigengutachtens aber nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei.
Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.
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