Private Pflege – wer zahlt die Beiträge?

Pflegeversicherung

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Hartz-IV-Empfänger mit einer privaten Pflegeversicherung haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Beiträge. Die Privatversicherung habe aus ihrem Vertrag mit einem Hartz-IV-Bezieher einen Anspruch, der nicht durch abweichende Regelungen des Sozialgesetzbuches ausgehebelt werden könne (Az. 19 AS 2130/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 14 ASW 110/11 R) eingelegt wurde.

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches beschränkten zwar den vom öffentlichen Leistungsträger zu übernehmenden Beitrag zur privaten Pflege. Diese Festlegung gelte aber nicht auf den privatrechtlichen Vertrag. Das sei in den Hartz-IV-Regelungen nicht berücksichtigt worden. Die Gesetzeslage erlaube den Versicherungen, von Hartz-IV-Empfängern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflegeversicherung zu verlangen. Da der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung von Hartz-IV-Empfängern durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht gewollt und auch nicht in den Regelsätzen berücksichtigt habe, müssten die Leistungsträger die Deckungslücke schließen.

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