Mustereinspruch

Kindergeld-Abzweigung

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Sozialämter sind berechtigt, das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an sich abzuzweigen, wenn sie behinderten Kindern Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewähren und die Eltern keine Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder haben. Belaufen sich die monatlichen Aufwendungen für das Kind auf 184 Euro, dürfen die Eltern das Kindergeld behalten. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. März 2011 (Az. 12 K 2057/10 Kg) zählen auch eigene Betreuungsleistungen der Eltern zu den Unterhaltsaufwendungen, sofern sie konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen glaubhaft gemacht werden.

Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), dass Betreuungsleistungen der Eltern von den Familienkassen bei der Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes zu berücksichtigen sind.

Die vom bvkm erstellte »Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes« beinhaltet einen Mustereinspruch und erklärt, wie sich Eltern behinderter Kinder gegen Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr setzen können. Die Hilfe wurde aufgrund der Entscheidung des FG Münster aktualisiert. Sie kann im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik Arbeitsbereiche/Recht und Politik/Argumentationshilfen unter dem Stichwort »Kindergeld« kostenlos heruntergeladen werden.

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