Grundbuch
Insolvenz
Die Klägerinnen sind zusammen mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie beantragten, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk mit ausdrücklichem Bezug auf den Schuldner K. einzutragen ist. Das Grundbuchamt wies das zurück. Mit einer Beschwerde beantragten sie, den Insolvenzvermerk insgesamt zu löschen – das war erfolglos.
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