Bundesarbeitsgericht: Recht auf Lüge bleibt weiterhin offen
Arbeitnehmer
Im dem konkreten vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall hatte eine schwerbehinderte Außendienstmitarbeiterin gegen ihre Kündigung geklagt und eine Entschädigung wegen Diskriminierung gefordert. Bei ihrem Bewerbungsgespräch im Jahr 1998 hatte sie die Frage ihres Chefs nach einer Schwerbehinderung verneint.
Als sie dann 2008 ihre Schwerbehinderung offenbarte, erhielt sie die Kündigung wegen arglistiger Täuschung. Die daraufhin geforderte Entschädigung wegen Diskriminierung lehnte das Unternehmen ab. Die Frage sei nur gestellt worden, um die »Schwerbehindertenquote« erhöhen zu können. Mit der wahren Antwort wäre, so die Aussage, die Frau ohnehin eingestellt worden.
Das BAG hielt die Kündigung für unwirksam. Die Lüge der Frau habe keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis gehabt. Die Lüge sei auch nicht ursächlich für die Einstellung gewesen, so dass der Arbeitsvertrag nicht angefochten werden kann (Az. 2 AZR/ 396/10).
Unfall auf der Arbeit nicht immer Arbeitsunfall
Nicht jeder Unfall bei der Arbeit oder in der Schule steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Beruht der Unfall ausschließlich auf einer gesundheitlichen Störung im Körperinnern, liegt in der Regel kein Arbeitsunfall vor, so hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Damit wiesen die Stuttgarter Richter die Klage eines Berufsschülers aus dem Raum Reutlingen zurück.
Schüler erlitt vor Unterricht einen Kreislaufkollaps
Dem Schüler war kurz vor Unterrichtsbeginn schwindelig geworden. Als er sich im Waschraum der Schultoilette erfrischen wollte, erlitt er einen Kreislaufkollaps. Dabei schlug er mit dem Kopf auf das Waschbecken auf. Die Kosten für eine dadurch notwendig gewordene Zahnbehandlung wollte die Unfallversicherung nicht zahlen, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele.
Die Richter des Landessozialgerichts gaben der Schule Recht, mit dem Hinweis, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Schule oder der Arbeit fehle (Az. L 10 U 1533/10).
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