Merkmale der Einordnung
Ortsüblichkeit der Miete
Das Amtsgericht gab daraufhin ein Gutachten in Auftrag, um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. Der Sachverständige ermittelte eine Mietpreisspanne für die Einordnung dieser Wohnung. Er ermittelte eine Mietpreisspanne von 5,30 bis 6,35 Euro und einen Mittelwert von 5,60 Euro. Daraufhin erklärte der Amtsrichter die Mieterhöhung für zulässig. Der Mieter legte nun Berufung beim Landgericht gegen das Urteil ein. Sein Argument: Eine Mieterhöhung sei nur in Höhe des arithmetischen Mittels zulässig, also maximal nur bis 5,60 Euro je Quadratmeter. Dem widersprach das Gericht. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handele es sich nicht um einen punktgenauen Wert. Sie bewege sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite von Werten. Ein daraus errechneter Mittelwert entscheide nicht darüber, welche Mieterhöhung zulässig sei. Alle Werte innerhalb einer Spanne zählten zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die die obere Grenze für Mieterhöhungen darstelle. Das Mieterhöhungsverlangen sei demnach berechtigt, denn die geforderte Erzhöhung überschreite diese Grenze nicht.
Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. März 2011, Az. 9 S 569/10
Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Dank der Unterstützung unserer Community können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen
Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.