Merkmale der Einordnung

Ortsüblichkeit der Miete

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Als der Vermieter eine Mieterhöhung von 618 auf 741 Euro netto forderte, was 4,95 Euro je Quadratmeter entsprach, weigerte sich der Mieter, weil dies für vergleichbare Wohnungen nicht ortsüblich sei. Daraufhin wurde der Mieter auf Zustimmung verklagt.

Das Amtsgericht gab daraufhin ein Gutachten in Auftrag, um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. Der Sachverständige ermittelte eine Mietpreisspanne für die Einordnung dieser Wohnung. Er ermittelte eine Mietpreisspanne von 5,30 bis 6,35 Euro und einen Mittelwert von 5,60 Euro. Daraufhin erklärte der Amtsrichter die Mieterhöhung für zulässig. Der Mieter legte nun Berufung beim Landgericht gegen das Urteil ein. Sein Argument: Eine Mieterhöhung sei nur in Höhe des arithmetischen Mittels zulässig, also maximal nur bis 5,60 Euro je Quadratmeter. Dem widersprach das Gericht. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handele es sich nicht um einen punktgenauen Wert. Sie bewege sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite von Werten. Ein daraus errechneter Mittelwert entscheide nicht darüber, welche Mieterhöhung zulässig sei. Alle Werte innerhalb einer Spanne zählten zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die die obere Grenze für Mieterhöhungen darstelle. Das Mieterhöhungsverlangen sei demnach berechtigt, denn die geforderte Erzhöhung überschreite diese Grenze nicht.

Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. März 2011, Az. 9 S 569/10

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