Alternativtermin muss kostenlos bleiben
Leserfrage zum Ablesetermin der Messdienstfirma
Die Ablesefirma kündigte ihr Kommen mit einem Termin an, um die Wasserzähler abzulesen. Falls der Mieter an diesem Tag nicht anwesend sei, solle er den Schlüssel beim Nachbarn abgeben. Man könne auch einen anderen Termin vereinbaren. »Die hierbei anfallenden Kosten würden wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen«, hieß es in der Ankündigung weiter. Ist das überhaupt zulässig?
Manfred T., Berlin
Aus der Rechtsprechung geht hervor: Wenn Mieter aus beruflichen, krankheitsbedingten oder sonstigen für sie wichtigen Gründen am angekündigten Ablesetermin nicht zu Hause sein können, haben sie Anspruch auf einen zweiten kostenlosen Termin, den sie mit der Ablesefirma vereinbaren können. Für diesen dürfen keine Kosten eingefordert werden, weder für den Zeitaufwand noch für die Fahrt zum Mieter.
Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die etwas anderes besagen, sind unwirksam. Firmen, die sich auf solche Klauseln berufen, riskieren sogar ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro. Das geht auch aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2001 (Az. 12 O 7987/00) hervor. Auch das Amtsgericht Hamburg (Az. 37 b C 1128/95) urteilte, dass dem Mieter ein zweiter kostenloser Termin zustehe, wenn er den erstgenannten nicht wahrnehmen kann. Erst wenn ein dritter Termin vereinbart werden muss, könnten die Kosten in Rechnung gestellt werden.
Aber auch das hängt von den Umständen ab. Wenn ein alleinstehender Mieter ohne eigenes Verschulden, zum Beispiel durch einen Krankenhausaufenthalt, nicht anwesend sein kann, fehlt die Grundlage für Schadenersatz.
Übrigens besteht zwischen Mietern und der Messdienstfirma kein Vertragsverhältnis. Die Firma wird vom Vermieter beauftragt und bezahlt. Schon deshalb müssen Mieter keine direkten Zahlungen an die Messdienstfirma leisten. Mieter sind auch nicht verpflichtet, ihren Schlüssel bei anderen Personen zu hinterlegen, damit der Ableser in die Wohnung kann. Das können sie machen, müssen es aber nicht.
Zu beachten ist allerdings, dass der Mieter den Ableser generell in die Wohnung einlassen muss. Dazu sind Mieter verpflichtet. Das besagt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. 2 BvR 198/66).
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