Vorsicht vor unseriösen Beratungsangeboten

Wege aus der Krise bei Überschuldung

  • Lesedauer: 3 Min.
Statistiken zufolge waren zum Ende des Jahres 2011 insgesamt 9,38 Prozent aller erwachsenen Deutschen überschuldet. Das bedeutet: 6,41 Millionen Menschen konnten ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen und wurden nicht mehr als kreditwürdig angesehen.

Als Hauptursachen für Überschuldung werden Arbeitslosigkeit, Trennung vom Lebenspartner, Krankheit und falsches Konsumverhalten angesehen. Günstige Verbraucherkredite für Konsumgüter, das Bezahlen per Kreditkarte, Leasingangebote für Autos und Möbel erhöhen die Gefahr, Schulden zu machen. Nachfolgend geben Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den Betroffenen Tipps.

Falsche Versprechungen

In den letzten Jahren sind immer mehr unseriöse Schuldnerberatungen in Deutschland auffällig geworden. Geworben wird über Annoncen oder gar durch direkte briefliche Kontaktaufnahme. Die Adressen der angeschriebenen Personen stammen dabei aus gekauften Adressenverzeichnissen.

Bei Kontaktaufnahme wird eine Lösung des Schuldenproblems angeboten - ganz ohne Verbraucherinsolvenz, ohne Behörden und Banken. Bald folgt der Besuch eines Beraters. Dieser prüft die Finanzlage des Schuldners und schließt einen Vertrag ab. Der Schuldner verpflichtet sich darin, monatlich den Betrag, den er sich gerade noch leisten kann, an die Schuldnerberatung zu überweisen. Diese soll dann einen Tilgungsplan erarbeiten und mit den Gläubigern die Bezahlung der Schulden regeln. Oft wird darauf verwiesen, dass die eigentlichen Verhandlungen mit den Gläubigern ein Rechtsanwalt erledigt. Natürlich wird auch eine Gebühr fällig.

Wochen später folgt oft das böse Erwachen: Denn die monatlichen Raten kommen nicht bei den Gläubigern an, diese wissen gar nichts von der Tätigkeit einer Schuldnerberatung. Auf Nachfrage stellt sich heraus, dass alles Geld für Gebühren und Auslagen draufgegangen ist. Am Ende steht der Schuldner mit noch weniger Geld da als zuvor und womöglich mit einer zusätzlichen Gebührenrechnung der Beratungsstelle oder des mit dieser zusammenarbeitenden Rechtsanwaltes.

Zwar ist nicht jede kommerzielle Schuldnerberatung notwendigerweise unseriös. Bei den Verbraucherzentralen werden aber immer mehr Fälle bekannt, in denen Schuldner um ihr letztes Geld gebracht wurden. Hohe Gebührenforderungen schon bei Vertragsabschluss sind ein Zeichen, dass Vorsicht angebracht ist. Überhöhte Beratungshonorare können den Straftatbestand des Wuchers erfüllen (§ 291 StGB). Deshalb sollten sich Schuldner immer gründlich über den Berater informieren, dem sie ihr Vertrauen schenken - besonders dann, wenn sich dieser ungefragt bei ihnen meldet.

Auf der sicheren Seite ist man bei den Schuldnerberatungsstellen von Trägern der Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband etc.), von Verbraucherschutzorganisationen, Gemeinden, Städten und Landkreisen. Deren Beratung ist meist kostenlos. Auch ein Rechtsanwalt kann in Anspruch genommen werden.

Verbraucherinsolvenz

Wer sich endgültig von seinen Schulden verabschieden möchte, wählt oft den Weg über das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner versucht dabei, so viel wie möglich zu tilgen. Nach einer sechsjährigen Periode des Wohlverhaltens, also ohne Geldverschwendung und neue Verschuldung, kann eine Restschuldbefreiung stattfinden.

Eine Beratung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens darf nur eine nach § 305 InsO anerkannte Stelle durchführen. Diese Stelle kann ihre Berechtigung gegenüber dem Schuldner auch nachweisen. Vielen kommerziellen Beratungsstellen fehlt jedoch der behördliche Segen. Erweckt ein kommerzieller Schuldnerberater fälschlicherweise den Eindruck, eine staatliche Anerkennung nach § 305 InsO zu besitzen, kann er sich strafbar machen (Urteil des Amtsgerichts Westerburg, Az. 23 C 321/09).

Eine Art Erste Hilfe für verschuldete Menschen bildet das Pfändungsschutzkonto, so die Empfehlung der Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Seit Juli 2010 sind Geldinstitute verpflichtet, auf Antrag eines Bestandskunden ein Girokonto in ein solches Konto umzuwandeln. Auf diesem Konto besteht dann Pfändungsschutz für einen Betrag von monatlich 930 Euro, über den der Schuldner zur Deckung seines Lebensunterhaltes frei verfügen kann. Verbraucht er einen Teil des Betrages nicht, wird dieser auf den nächsten Monat übertragen.

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