Vor dem Anmieten die Umgebung beachten

Mietminderungsgrund: Baulärm in der Nachbarschaft

  • Lesedauer: 2 Min.
Zu den Möglichkeiten der Mietminderung gehört auch starker Baulärm in der unmittelbaren Nachbarschaft, unabhängig davon, ob der Vermieter einen Einfluss darauf hat oder nicht. So die Rechtsprechung. Aber Vorsicht - das gilt nicht in jedem Fall.

In jüngeren Urteilen des Oberlandesgerichts Dresden und des Landgerichts Berlin von 2009 wird die Rechtsansicht vertreten, dass eine Mietminderung ausgeschlossen sei, wenn schon beim Vertragsabschluss erkennbar sein konnte, dass in einer neben dem Mietshaus befindlichen Baulücke irgendwann Bauarbeiten zu erwarten sind.

Dies sollte unbedingt vor dem Abschluss des Mietvertrages, vor allem in Innenstadtanlagen von Großstädten, zur Kenntnis genommen werden. Baulärm ist außer den hier genannten Ursachen ein Mangel im Sinne des Mietrechts. Die Miete kann bei unzumutbarem Lärm insbesondere während der Ruhe- und Nachtzeiten gemindert werden. Das gilt sowohl für Baulärm, der von außen kommt (fremde Baustelle), als auch für Lärm, der von Bauarbeiten verursacht wird, die im Haus ausgeführt werden.

Der Anspruch des Mieters auf Mietminderung wegen Baulärms, der vom Nachbargrundstück ausgeht, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter als Eigentümer die Lärmbeeinträchtigung ohne Anspruch auf eine Ausgleichszahlung dulden muss, befand das Bayerische Oberlandesgericht in einem Urteil von 1987. Eine Mietminderung wegen Baulärms ist zum Beispiel ausgeschlossen, wenn man in ein Neubaugebiet einzieht, das sich noch im Bau befindet. Hier muss so lange mit Lärmbelästigungen in der näheren Umgebung gerechnet werden, bis die Bebauung abgeschlossen ist.

Ebenso kann keine Mietminderungen geltend gemacht werden, wenn man in ein Haus einzieht, in dem gerade Sanierungsbauarbeiten ausgeführt werden. Auch wenn es sich um ein altes Mietshaus handelt, in dem in naher Zukunft mit Sanierungsarbeiten zu rechnen ist, besteht kein Minderungsrecht.

Urteile dazu: LG Berlin vom 3. Juni 2002, Az. 8 U 74/01 und OLG München vom 26. März 1993, Az. 21 U 6002/92

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