Erst nach der letzten Abrechnung zulässig
Anpassung von Vorauszahlung der Betriebskosten
Aus Urteilen des BGH geht hervor, dass Vermieter den Vorauszahlungsbetrag für das nächste Abrechnungsjahr genau kalkulieren müssen. Es wurde bestätigt, dass die jeweils letzte vorliegende Abrechnung eines Betriebskostenjahres die Grundlage einer Anpassung an die neuen Vorauszahlungen sein muss. Zumindest in der Regel kann nur ein Zwölftel des sich danach ergebenden Jahresbetrages als Vorauszahlung für die Zukunft verlangt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn sich die Vorauszahlung nur auf eine einzelne Kostenart bezieht, die in ganz erheblichem Maße zwischenzeitlich angestiegen ist.
Grundsätzlich gilt, dass Vermieter keinen Anspruch auf einen sogenannten Sicherheitszuschlag für eventuelle Kostensteigerungen im Laufe des kommenden Jahres haben. Darüber informierte das »Mieterforum« des Bochumer Mietervereins in seiner Ausgabe Nr. 26/011. Sollte ein solcher, vom BGB als »abstrakt« bezeichneter Zuschlag verlangt werden, ist er unwirksam. Ein Vermieter verlangte zum Beispiel zehn Prozent Zuschlag auf die zuletzt gezahlten Vorauszahlungen, die er einfach geschätzt hatte. Das wies der BGH zurück mit seinen Urteilen vom 18. Mai 2011, Az. VIII ZR 217/10 und vom 28. September 2011, Az. VIII ZR 294/10.
Übrigens können auch Mieter nach Vorlage der Abrechnung den Vorauszahlungsbetrag auf eine angemessene Höhe begrenzen, wenn sich herausstellen sollte, dass durch zu hohe Vorauszahlungen ein Guthaben für sie beim Vermieter entstanden ist.
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