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Lebenspartner muss sie mittragen

Pflegekosten

  • Lesedauer: 1 Min.
Die Betreuungskosten für einen Pflegebedürftigen müssen vom Lebenspartner mitgetragen werden, auch wenn dieser an einem anderen Ort lebt. Die Unterbringung eines Lebenspartners in einem auswärtigen Pflegeheim begründe keine kostenbefreiende Trennung, so jüngst das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az. L 7 SO 194/09).

Der Sozialhilfeträger müsse nur einspringen, soweit die Pflegekosten dem Pflegebedürftigen oder dessen Partner nicht zuzumuten seien.

Ein in Frankfurt am Main lebender Ehemann klagte dagegen, die über die Pflegeversicherung hinausgehenden Betreuungskosten von monatlich 1800 Euro für seine an Alzheimer erkrankte Frau zahlen zu müssen. Er begründete dies mit dem Hinweis, dass seine Frau in einem Pflegeheim im Landkreis Bergstraße getrennt von ihm lebe.

Das Gericht urteilte jedoch, dass durch die Unterbringung in einem auswärtigen Pflegeheim kein Trennungswille erkennbar sei. Außerdem sei nicht belegt, dass das Vermögen allein dem Kläger und nicht auch der Ehefrau gehöre. epd/nd

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