Versicherungsfälle zügig bearbeiten

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Versicherungen oder die von ihnen mit der Schadenregulierung Beauftragten sind gesetzlich verpflichtet, gemeldete Versicherungsfälle unverzüglich zu bearbeiten. Eine begründete Antwort ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrages auf Schadenersatz zu geben. Einen einklagbaren Anspruch auf zügige Bearbeitung der Fälle haben Antragsteller jedoch nicht. Schuldhaftes Verzögern durch Versicherer wird aber von Gerichten durchaus »bestraft«, indem sie den Geschädigten höheren Schadenersatz zusprechen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2011, Az. 19 W 47/09

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