Versicherungsfälle zügig bearbeiten

  • Lesedauer: 1 Min.

Versicherungen oder die von ihnen mit der Schadenregulierung Beauftragten sind gesetzlich verpflichtet, gemeldete Versicherungsfälle unverzüglich zu bearbeiten. Eine begründete Antwort ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eingang des Antrages auf Schadenersatz zu geben. Einen einklagbaren Anspruch auf zügige Bearbeitung der Fälle haben Antragsteller jedoch nicht. Schuldhaftes Verzögern durch Versicherer wird aber von Gerichten durchaus »bestraft«, indem sie den Geschädigten höheren Schadenersatz zusprechen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2011, Az. 19 W 47/09

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.