Auch für homosexuelle Paare?

Ehegattensplitting

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Urteil des Finanzgerichts Köln weckt Hoffnungen auf ein Ehegattensplitting auch für schwule und lesbische Paare. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien eingetragene Lebenspartner bei Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln, entschied das Gericht in einem am 28. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss (Az. 4 V 2831/11).

Die in Karlsruhe anhängigen Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage haben nach Einschätzung der Kölner Richter »durchaus Erfolgsaussichten«. Die Partner einer Lebenspartnerschaft wollten auf ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV eingetragen bekommen. Dies ist nach aktueller gesetzlicher Regelung nur Ehegatten vorbehalten, weshalb Finanzämter das ablehnen. Jetzt erreichte ein homosexuelles Paar beim Kölner Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz. Es verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse einzutragen.

Der 4. Senat des Kölner Finanzgerichts stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer vom Juli 2010. In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen.

Das Finanzgericht in Köln hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung gegen ihren Beschluss die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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