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»Goldener Handschlag« des Vermieters und der Abstand

Kündigung auf Umwegen

  • Lesedauer: 1 Min.
Es kommt immer öfter vor, dass Vermieter versuchen, dem Mieter einen Auszug aus der Wohnung durch »goldenen Handschlag« - also durch die Bezahlung einer Abfindung - schmackhaft zu machen. Über diese Praxis informierte das »Mieter-Magazin« des Berliner Mietervereins in der Ausgabe 12/2011.

Der erste Weg des Mieters führt dann zur Rechtsberatung: Sollte die ergeben, dass man als Mieter nichts oder nicht viel in der Hand hat, um sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist die Annahme der Abfindung oft die beste Option. Das gilt selbstverständlich auch, wenn man ohnehin vorgehabt hat, sich eine neue Wohnung zu suchen. Je nach Höhe der Abfindung - bei entsprechendem Interesse des Vermieters geht es schon mal um fünfstellige Summen - sind zumindest die Kosten des Umzugs abgedeckt.

Häufige Praxis ist auch, dass der Altmieter vom neuen Mieter bei Überlassung der Wohnung eine Ablösesumme - sprich Abstand - verlangt. Werden für die verlangte Summe keine reellen Gegenwerte in Form von Einbauten oder Möbeln geboten, dann ist eine solche Vereinbarung unzulässig. Der neue Mieter kann sie beruhigt unterschreiben und später sein Geld zurückverlangen.

Das gilt auch, wenn die vom Vormieter überlassenen Gegenstände in einem auffälligen Missverhältnis zur geforderten Ablösestumme stehen. Als unverhältnismäßig gilt dabei, wenn der Wert der überlassenen Einrichtungen unter 50 Prozent des Kaufpreises liegt.

UDO HILDENSTAB

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