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Verbrauch ist maßgebend - nicht pauschale Zahlungen

Heizkostenabrechnung

  • Lesedauer: 1 Min.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1. Februar 2012 in einem Urteil entschieden, dass Vermieter in Heizkostenabrechnungen nur den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen dürfen und nicht ihre pauschalen Zahlungen an die Wärmelieferanten (Az. VIII ZR 156/11). Im nd vom 2. Februar 2012 wurde darüber bereits informiert.

Dem Urteil lag ein Streitfall zugrunde, in dem eine Mieterin mit der Abrechnung ihrer Heizkosten nicht einverstanden war, weil der Vermieter die Kosten nicht mit ihrem tatsächlichen Verbrauch, sondern mit seinen im Voraus geleisteten pauschalen Zahlungen an den Wärmelieferanten begründete. Solche Pauschalzahlungen werden als »Abflussprinzip« bezeichnet, dem liegen nur die laufenden Zahlungen der Vermieter zugrunde, nicht aber der konkrete Verbrauch der Mieter im Abrechnungszeitraum.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil und rät den Mietern nun dazu, die Heizkostenabrechnungen daraufhin zu prüfen, ob ihr tatsächlicher Verbrauch entsprechend berücksichtigt worden ist. Wo das nicht der Fall ist, sollten Mieter der Abrechnung widersprechen.

Im Gegensatz zu den Heizkostenabrechnungen können die Kosten für Wasser- und Abwasser weiterhin nach dem Abflussprinzip in Rechnung gestellt werden.

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