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Eine Insolvenzversicherung ist Pflicht

EuGH bestätigte Urlauberansprüche bei Pleite des Reiseveranstalters

  • Lesedauer: 3 Min.
Reiseveranstalter verlangen das Geld für den Urlaub von ihren Kunden oft lange, bevor sie ihre Leistung erbringen. Damit das Geld bis dahin nicht durch eine Unternehmenspleite verschwindet, müssen Anbieter in der EU für ihre Kunden obligatorisch eine Insolvenzversicherung abschließen. Diesen in Deutschland seit 1994 geltenden Anspruch bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 16. Februar 2012 erneut.

Welche Ansprüche deckt die Insolvenzversicherung ab?

Die Pflichtversicherung deckt den Preis für ausgefallene Reiseleistungen und Kosten für eine außerplanmäßige Rückreise ab. Die kann nötig sein, wenn Veranstalter während laufender Reisen pleite gehen und Hotels Urlauber mangels Bezahlung auf die Straße setzen. Der Versicherer ist allerdings nicht zu praktischer Hilfe verpflichtet. Im Zweifelsfall müssen Betroffene die Rückreise selbst buchen und organisieren.

Was deckt sie nicht ab?

Entscheidet sich ein Urlauber im Pleitefall, seine Reise auf eigene Faust noch bis zum geplanten Rückreisetag fortzusetzen und zieht auf eigene Rechnung in ein anderes Hotel um, muss die Insolvenzversicherung das nicht übernehmen. Sie erstattet nur den Preis für die entgangenen Leistungen und eine gleichwertige Unterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin sowie außerplanmäßige weitere Auslagen (etwa für Telefonate).

Gilt die Versicherung auch für selbst organisierte Reisen?

Nein. Die Insolvenzversicherung gilt nur für Reiseveranstalter, die Kunden Urlaubspakete verkaufen. Als Veranstalter gilt laut Gesetz in aller Regel nur, wer mindestens zwei Einzelleistungen, also Flug und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis zusammenfasst. Wer seinen Urlaub selbst organisiert, Flüge und Hotels separat bucht, hat keine vergleichbare Absicherung gegen Pleiten.

Erhält man das Geld bei Pleite der Fluggesellschaft wieder?

Bei Insolvenz einer Fluglinie ist das bereits für Tickets gezahlte Geld weg. Zwar ist es möglich, dass es Kulanzlösungen gibt, aber eine rechtliche Verpflichtung dazu existiert nicht. Verbraucherschützer fordern schon seit langem ähnliche Schutzregeln wie bei Reiseveranstaltern.

Können Veranstalter die Versicherungspflicht umgehen?

Das ist verboten, aber möglich. Es gab bereits Fälle, in denen die Anbieter ihre Versicherungspolicen nicht bezahlten und die Insolvenzabsicherung daher nur auf dem Papier bestand. Als Nachweis dafür, dass eine Reise gesichert ist, dient der sogenannte Reisesicherungsschein. Er muss dem Kunden spätestens bei Anzahlung übergeben werden, auch bei kurzfristig gebuchten Last-Minute-Reisen. Das Dokument mit Vertragstatus ist meist auf der Rückseite der Reisebestätigung aufgedruckt oder an diese angeheftet. Experten warnen vor Kopien oder Faxen. Nur das Original ist rechtlich verbindlich.

Wie erkennt man einen gültigen Reisesicherungsschein?

Der Sicherungsschein erhält bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben, darunter einen Aufdruck mit der Gültigkeitsdauer sowie den Namen und die Kontaktdaten der Versicherung, die die Insolvenzabsicherung übernommen hat und die der Kunde im Falle einer Pleite des Anbieters kontaktieren muss. Infos zur Absicherung einzelner Anbieter im Internet der Veranstalterdatenbank des Branchenportals www.tip.de. AFP/nd

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