Von der Elternzeit bis zum Antrag auf Kindergeld

Welche bürokratischen Hürden genommen werden müssen

  • Lesedauer: 3 Min.
Ist auch an alles gedacht vor und nach der Geburt des Kindes? Neben der Babyerstausstattung und der Einrichtung des Kinderzimmers müssen diverse Formalitäten erledigt werden. Um im Bürokratiedschungel auch nichts zu vergessen, hat tausendkind.de eine Ämter-Checkliste zusammengestellt.

Elternzeit beantragen

Vorfreude auf das Ereignis: Bis zur Entbindung ist es nicht mehr weit.
Vorfreude auf das Ereignis: Bis zur Entbindung ist es nicht mehr weit.

Bei Berufstätigkeit muss spätestens sieben Wochen vor geplantem Beginn der Elternzeit der Antrag auf Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieser muss festhalten, wie die ersten 24 Monate der Elternzeit gestaltet werden. Ist etwa nach der Geburt eine Arbeit in Teilzeit geplant, so sollten am besten die gewünschte Stundenzahl und die genauen Arbeitszeiten angegeben werden. Die Vereinbarungen, die mit dem Arbeitgeber getroffen wurden, sollten in jedem Fall schriftlich bestätigt werden.

Vaterschaftsanerkennung

Laut dem Bürgerlichem Gesetzbuch ist der Mann Vater eines Kindes, der

a) zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,

b) die Vaterschaft anerkannt hat oder

c) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Sollte während der Geburt keine Ehe bestehen, kann der werdende Vater bereits während der Schwangerschaft die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen lassen. Dazu benötigt er seine Abstammungs- oder Geburtsurkunde. Beim Standesamt sowie beim Jugendamt ist dieser Vorgang kostenlos, das Amtsgericht oder der Notar verlangen Gebühren.

Gemeinsames Sorgerecht

Auch das gemeinsame Sorgerecht ist nicht selbstverständlich. Sind die Eltern nicht verheiratet und es wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht. Auch in diesem Fall muss das Sorgerecht vom Jugendamt oder Notar beurkundet werden.

Anmeldung zur Geburt

Ganz gleich, ob das Baby in der Klink, im Geburtshaus oder in den eigenen vier Wänden zur Welt kommt, müssen sich die Eltern rechtzeitig in der betreffenden Einrichtung anmelden oder frühzeitig eine kompetente Hebamme für die Hausgeburt suchen. Rechtzeitig heißt in dem Fall spätestens zwischen der 33. und 36. Schwangerschaftswoche. So besteht die Möglichkeit, die Hebamme kennenzulernen. In Klinken haben die Eltern meist die Gelegenheit, sich den Kreißsaal vorab anzuschauen und Fragen zu stellen.

Anmeldung des Kindes beim Standesamt

Das Kind muss in der ersten Woche nach der Geburt beim Standesamt angemeldet werden. Für die benötigte Geburtsurkunde müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

- eine ärztliche Bescheinigung oder ein Gutachten der Hebamme über die Geburt;

- ein gültiger Personalausweis der Mutter oder auch des Vaters;

- bei einer gültigen Ehegemeinschaft müssen das Familienbuch beziehungsweise Geburtsurkunde der Mutter und möglicherweise des Vaters vorgelegt werden;

- bei ledigen Eltern muss die Geburtsurkunde der Mutter und eventuell die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung oder eine Sorgerechtserklärung des Vaters abgegeben werden.

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Das Standesamt informiert nicht immer das Einwohnermeldeamt über den neuen Erdenbürger. Um das Kind umgehend in die Steuerkarte eintragen zu lassen, sollte der Besuch bei der Behörde so schnell wie möglich nach der Geburt stattfinden. Denn dadurch erhöht sich bei Arbeitnehmern das Nettogehalt.

Kindergeld und Elterngeld beantragen

Das Elterngeld sollte gleich nach der Geburt des Kindes beantragt werden, da es rückwirkend nur drei Monate gezahlt wird. Auch mit dem Antrag auf Kindergeld sollte nicht zu lange gewartet werden, da das Amt auch in diesem Fall nur sechs Monate rückwirkend zahlt. Der Antrag ist bei der Familienkasse oder beim Arbeitsamt zu stellen.

Zur Angabe des Familiennamens

Gibt es ein gemeinsames Sorgerecht, aber die Eltern tragen unterschiedliche Familiennamen, muss spätestens einen Monat nach der Geburt der gewünschte Familienname des Kindes beim Standesamt eingetragen werden. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familiennamen.

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