Der Vermieter muss informiert werden

Hausschlüssel weg - was tun?

  • Lesedauer: 2 Min.
Wenn ein Mieter den Wohnungsschlüssel verliert, kann dies zu umfangreichen Ersatzansprüchen des Vermieters führen. Im Extremfall kann sogar die komplette Schließanlage auf Kosten des Mieters getauscht werden. Experten der ARAG informieren, unter welchen Voraussetzungen solche Ersatzansprüche entstehen können.

Dem Vermieter muss der Verlust gemeldet werden. Ob ihm Schadenersatz zu leisten ist, hängt davon ab, auf welche Weise der Schlüssel abhanden gekommen ist und ob Missbrauchsgefahr droht. So dürfen Wohnungsschlüssel nicht an leicht zugänglichen Orten oder gut sichtbar abgelegt werden. Die Fußmatte, der Briefkasten, Blumenkübel oder das Auto sind keine geeigneten Aufbewahrungsorte. Wurde der Schlüssel unter der Fußmatte deponiert und dann entwendet, liegt eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung vor. Die Rechtsfolge ist eine Schadenersatzpflicht des Mieters.

Wird dem Mieter hingegen der Schlüssel gestohlen, so ist ihm in der Regel kein Vorwurf zu machen. Ersatzansprüche scheiden dann aus. In diesem Fall müsste der Vermieter sämtliche Kosten tragen. Der Mieter muss allerdings grundsätzlich die ihn entlastenden Umstände darlegen und beweisen. Wenn der Schlüssel also gestohlen wurde, wäre eine entsprechende Strafanzeige gegen Unbekannt vorzulegen.

Wurde der Verlust durch sorglose Aufbewahrung verursacht, ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet. Teuer wird es, wenn der Vermieter die Schließanlage austauschen möchte. Diesen Anspruch hat er, wenn begründeter Anlass zur Sorge besteht, dass sich Unbefugte Zugang zum Gebäude verschaffen können.

Kann bewiesen werden, dass der Schlüssel beispielsweise zerstört wurde, so besteht ein solcher Anspruch des Vermieters nicht. Es kommt darauf an, ob eine Missbrauchsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Auch hierfür ist der Mieter allerdings beweispflichtig.

Wenn für den Mieter nicht erkennbar war, dass bei Verlust eines Schlüssels die Auswechslung der kompletten Schließanlage droht und er hierauf nicht aufmerksam gemacht wurde, mindert sich der Ersatzanspruch des Vermieters.

Wenn ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird, muss die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht werden. Hierfür trifft den Vermieter die Beweislast.

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