Zins mindert Wohngeld

Schmerzensgeld

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Haben Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsfehler Schmerzensgeld erhalten, mindern die Zinsen des angelegten Geldes den Anspruch auf Wohngeld. Das Schmerzensgeld selbst wird beim Wohngeld nicht angerechnet, urteilte am 9. Februar 2012 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 5 C 10.11).

Damit bekam ein Rentner aus Osnabrück nur teilweise Recht. Der von einer Erwerbsunfähigkeitsrente lebende Mann hatte nach einem ärztlichen Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 107 500 Euro erhalten. Als er bei der Stadt Wohngeld beantragte, lehnte diese mit Verweis auf das Vermögen ab.

Der Rentner meinte, dass das Schmerzensgeld als Ausgleich immaterieller Schäden gedacht sei. Eine Anrechnung auf das Wohngeld sei daher unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung. Allerdings gelte dies nicht für die Zinsen aus dem Vermögen. Denn laut Wohngeldgesetz würden alle steuerpflichtigen Einkünfte erfasst, also auch Zinszahlungen.

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