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Was kann als Studienkosten von der Steuer abgesetzt werden?

Jobben im Studium (Teil 3)

  • Lesedauer: 5 Min.
In einer vierteiligen Serie »Jobben im Studium« stellt unser Autor JOACHIM HOLSTEIN, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, zu Beginn des Sommersemesters die wichtigsten neuen und alten Regelungen vor, die berufstätige Studierende beachten müssen. Im heutigen Teil 3 geht es um die Frage, was alles als Studienkosten gilt.

Auch Studenten müssen eine Steuerkarte vorlegen wie alle anderen Beschäftigten. Und wenn sie bei einem Minijob keine brauchen, dann liegt das nicht am Studentenstatus, sondern an der Ausnahmeregelung für Minijobs: Der Chef darf entscheiden, ob er auf Steuerkarte abrechnen oder zwei Prozent Pauschalsteuer zahlen möchte.

Für Studierende mit gut verdienendem Ehepartner oder mit freiberuflichen Einnahmen ist die Pauschalsteuer durchaus von Vorteil, denn dann sind die Einnahmen garantiert steuerfrei, und im zweiten Fall erspart man sich sogar das Abgeben einer Steuererklärung, wenn der freiberufliche Gewinn nicht höher ist als 8004 Euro im Jahr.

Studienkosten als berufliche Ausgaben deklarieren

In den meisten Fällen aber müssen Studierende eine Steuererklärung erstellen - entweder weil sie mehrere Tätigkeiten parallel ausüben oder weil sie die während des Jahres gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt wiederhaben wollen.

Hinzu kommen dank der studentenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs immer mehr Studierende, die ihre Studienkosten als berufliche Ausgaben deklarieren können und dadurch Verluste erzielen, die mit Einnahmen in späteren Jahren verrechnet werden können, so dass man unter Umständen noch nach dem Examen Steuern spart.

Was kann man als Studienkosten von der Steuer absetzen? Die einfache Antwort: Alles, was mit dem Studium zu tun hat. Dazu gehören natürlich Semesterbeiträge, Studiengebühren, Gebühren für Bibliotheken und Fernleihe, Kostenbeteiligungen bei Seminaren und Exkursionen, Fachliteratur, Fotokopien und Büromaterial, aber auch Computer, Telefon- und Onlinegebühren, Schreibtisch und Regale, das Arbeits- oder Studierzimmer in der eigenen Wohnung sowie bei denen, die auch noch bei den Eltern gemeldet sind, Fahrtkosten zwischen Heimatort und Studienort sowie die eventuelle Zweitwohnungssteuer.

Entsprechende Quittungen sind aufzubewahren

In den meisten Fällen genügt es, die entsprechenden Quittungen aufzubewahren und sie dem Finanzamt zu präsentieren. Auf den Quittungen für Bücher müssen Autor und Titel vermerkt sein, die Angabe »Fachbuch« reicht nicht. Wenn die Quittung verloren gegangen ist oder es gar keine gibt, dann schreibt man Ersatzbelege.

Kauft man Gegenstände, die mehr als 410 Euro plus Mehrwertsteuer gekostet haben, dann darf man die Kosten nicht in voller Höhe sofort als Ausgaben absetzen, sondern muss sie auf eine mehrjährige Zeitspanne verteilen. Am häufigsten dürfte das bei Computern der Fall sein, deren Kosten über 36 Monate hinweg abgeschrieben werden müssen. Ein 540 Euro teurer Laptop schlägt also mit monatlich 15 Euro zu Buche. Kauft man ihn im Mai 2012, dann geht er 2012 mit 120 Euro (für acht Monate), 2013 und 2014 mit je 180 Euro und 2015 mit den restlichen 60 Euro (für vier Monate) in die Steuererklärung ein.

Bei komplexen Gegenständen wertet das Finanzamt das Gesamtgerät als Einheit. Bei einem Computer dürfen Tastatur, Maus, Display, Drucker oder Scanner trotz ihrer niedrigen Preise nicht einzeln und sofort abgesetzt werden, sondern werden zusammen mit dem Rechner bewertet. Das führt dazu, dass bei Nachkauf einer Maus für 20 Euro ihr Preis auf die bis zum Ende der Abschreibungsdauer des Rechners verbleibenden Monate verteilt werden muss - Kleinvieh macht auch Mist. Nicht betroffen von diesem Zusammenrechnen sind Geräte, die eigenständig funktionieren, dazu gehören tragbare Festplatten und All-in-one-Geräte, weil sie auch ohne PC kopieren können.

Das Finanzamt kann bei Computern natürlich einwenden, dass sie zum Teil auch privat genutzt werden. Das ist im Prinzip kein Problem. Man muss dann den geschätzten Nutzungsanteil für das Studium angeben: bei weniger als 10 Prozent zählt nichts, bei 10 bis 50 Prozent werden aus Vereinfachungsgründen 50 Prozent angesetzt, zwischen 50 und 89 Prozent wird prozentgenau gerechnet, und ab 90 Prozent wird auf 100 Prozent aufgerundet.

Wenn bei Studienreisen auch Urlaub gemacht wird

Anteilig gerechnet wird auch bei Reisen, bei denen private und Studieninteressen zusammentreffen, und zwar entsprechend dem Zeitanteil. Wer etwa nach drei Wochen Sprachkurs in Ecuador den Zwischenstopp beim Heimflug zu einem zweiwöchigen Badeaufenthalt in der Karibik nutzt, kann neben den Kursgebühren Folgendes absetzen: drei Fünftel der Flugkosten und für die drei Wochen des Sprachkurses die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Hinter diesem sperrigen Begriff verbergen sich Pauschalen, mit denen die höheren Kosten für auswärtige Ernährung berücksichtigt werden. In Deutschland sind das pro vollem Kalendertag 24 Euro, im Ausland zumeist mehr - zum Beispiel in Ecuador 39 Euro und in Dänemark 60 Euro.

Die neuen Regelungen bei den Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Uni hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren mehrfach gewechselt. Als ein Studium noch durchweg als Sonderausgabe eingestuft wurde, galt der Weg zur Uni als Dienstreise mit der Konsequenz, dass Autofahrer mehr Geld absetzen konnten (30 Cent pro gefahrenen km) als Radfahrer (5 Cent).

Als später die Studienkosten als Werbungskosten angesehen wurden, definierte die Rechtsprechung die Uni als regelmäßige Arbeitsstätte mit der Konsequenz, dass alle das selbe absetzen konnten (30 Cent pro km einfacher Strecke, also 15 Cent pro gefahrenen km). Dann aber wurde entschieden, dass es nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte geben könne, und konsequenterweise urteilte der Bundesfinanzhof am 9. Februar 2012 (Az. VI R 44/10 und VI R 42/11), dass eine Hochschule dies nicht sein könne, weil sie nur vorübergehend aufgesucht werde. Damit gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Uni wieder als Dienstreise.

Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist von alledem kaum betroffen, denn die Kosten der Fahrkarten oder des Semestertickets können immer in voller Höhe abgesetzt werden.

Teil 4 in der nächsten Woche: Das Studium als Sonderausgabe mit begrenzter Anerkennung oder als Beruf ohne Kostenlimit

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