Verweis auf freiwillige Hilfe unzulässig

Pflegebedürftige

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Pflegebedürftige Menschen dürfen bei ihrer hauswirtschaftlichen Ver- sorgung vom Sozialamt nicht auf ehrenamtliche Hilfen verwiesen werden. Betreut eine Pflegefachkraft einen Hilfebedürftigen, umfasst dies auch Haushaltstätigkeiten, die angemessen bezahlt werden müssen, urteilte das Bundessozialgericht am 22. März 2012 in Kassel (Az. B 8 SO 1/11 R).

Im konkreten Fall hatte die Pflegekasse für den dementen Kläger an den Pflegedienst Leistungen nach der Pflegestufe I bezahlt. Die darüber hinaus anfallenden Kosten übernahm die Stadt Freiburg. Doch die Stadtverantwortlichen sahen nicht ein, dass die teure Pflegefachkraft bei dem Kläger auch einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten durchführen sollte.

Der demente Mann solle hierfür auf bestehende billigere »institutionalisierte Nachbarschaftshilfe« zurückgreifen. Dabei setzen Pflegedienste auch ehrenamtliche Mitarbeiter bei den Pflegebedürftigen zur hauswirtschaftlichen Versorgung ein.

Das Bundessozialgericht erteilte den Vorstellungen der Stadt eine Absage. Es sei zwar verständlich, dass die Stadt aus Kostengründen einige Teilbereiche der Pflegeleistungen wie die hauswirtschaftliche Versorgung nicht den teureren Pflegefachkräften überlassen will, entschied das BSG. Rechtlich sei dies aber nicht möglich. Den konkreten Fall verwiesen die Richter wegen eines Formfehlers an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück. epd/nd

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