Sozialversicherungsabkommen mit Tschechien vereinbart

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Am 1. September 2002 tritt das deutsch-tschechische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 in Kraft. Das Abkommen sieht u. a. ein Zusammenrechnen deutscher und tschechischer Versicherungszeiten für den Erwerb eines Rentenanspruchs vor. Durch die Addition der Zeiten kann für bestimmte Versicherte ein Rentenanspruch entstehen. Nach dem Abkommen erfolgt die Zahlung einer deutschen Rente an einen tschechischen Staatsangehörigen in gleicher Höhe wie an einen deutschen Staatsangehörigen - ebenso Hinterbliebenenrenten. Tschechische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, können sich auf Grund des Abkommens freiwillig in der deutschen Rentenversicherung versichern, sofern sie eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erfüllt haben. Darüber hinaus sind im Abkommen Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass Doppelversicherungen und damit doppelte Beitragsbelastungen für Arbeitnehmer, die vorübergehend im anderen Land tätig sind, vermieden werden. Bestehende Rentenansprüche werden durch das neue Abkommen nicht eingeschränkt. Ergibt sich auf Grund der Regelungen des Abkommens erstmals ein Anspruch oder ein höherer Anspruch, so muss ein Antrag gestellt werden.

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