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Wem gehört was und wer unterschreibt für wen?

Die sieben Irrtümer in der Ehe

  • Lesedauer: 3 Min.

Wenn eine Ehe geschlossen wird, ohne dass ein Ehevertrag festgelegt wurde, tritt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Was bedeutet das? Die Notarkammer Berlin informiert über sieben Irrtümer.

1. Irrtum: Beiden gehört alles!

Es herrscht die Vorstellung vor, dass nach der Heirat alles beiden gemeinsam gehört. Dies stimmt nicht. Alle Vermögensgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe bringt oder während der Ehe unter seinem Namen erwirbt, bleiben sein Eigentum. Nach § 1363 Abs. II bleibt das Vermögen der Ehepartner auch nach der Eheschließung getrennt.

2. Irrtum: Ich kann verkaufen, was ich will!

Ein Ehepartner benötigt jedoch die Zustimmung des anderen, wenn er über wesentliche Teile seines Vermögens wie zum Beispiel über seine Eigentumswohnung, in der das Paar lebt, verfügen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermögensgegenstände bereits vor oder nach der Heirat erworben worden sind (§ 1365 BGB). Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung verhindern, dass der Familie die wirtschaftliche Basis entzogen wird.

3. Irrtum: Der Ehepartner haftet für Schulden mit!

Die Ehefrau bucht eine Kreuzfahrt, der Ehemann tauscht die alte Familienkutsche gegen einen neuen Sportwagen - beides auf Kredit. Für die Schulden des anderen müssen die Ehepartner aber nur aufkommen, wenn sie den Kredit mit unterzeichnet haben oder eine Bürgschaft eingegangen sind.

4. Irrtum: Ein Ehepartner kann die Raten für die Lebensversicherung nicht mehr bedienen, nun muss der andere zahlen!

Auch Verträge zur Vermögensbildung oder Altersvorsorge verpflichten nur den aktiven Vertragspartner zur Kostenübernahme und nicht dessen Ehepartner. Es sei denn es wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.

5. Irrtum: Die Verträge mit dem Öllieferanten hat der Ehemann gemacht, somit ist die Ehefrau fein raus!

Anders sieht es bei Rechnungen für Öl, Gas und Strom aus. Hier sind beide Eheleute für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich, auch wenn die Verträge nur von einem Ehepartner unterzeichnet worden sind. Für angeschriebene Summen im Supermarkt, Arztkosten im geringen Rahmen und für die Beiträge der Hausratversicherung steht das Paar ebenfalls gemeinsam in der Pflicht.

Grundsätzlich haben beide Ehepartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, das Recht, auch mit Wirkung für ihren Ehegatten Geschäfte zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarf abzuschließen (Schlüsselgewalt, § 1357 BGB).

Diese Mitverpflichtung und Mitberechtigung der Ehegatten untereinander gilt auch, wenn das Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat. Sie kann jedoch beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der betroffene Ehegatte muss von dieser Einschränkung in Kenntnis gesetzt werden und gegenüber Vertragspartnern wirkt sie nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Ehepartner, der die Schlüsselgewalt eingeschränkt hat, kann diese Beschränkung jederzeit wieder aufheben.

6. Irrtum: Getrennte Konten bedeuten Gütertrennung!

Häufig gehen Ehepartner bereits von einer Gütertrennung aus, wenn sie getrennte Konten und sonstige Vermögenswerte aufgeteilt haben. Das ist falsch. Eine Gütertrennung wird nur durch notarielle Urkunde erreicht.

7. Irrtum: Der Ehepartner erbt bei Familienerbschaften immer mit!

Wird etwas vererbt, so erbt jeder Ehepartner für sich. Im Trennungsfall muss lediglich der Wertzuwachs eines geerbten Gegenstandes, zum Beispiel einer Immobilie, im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden. Ist eine Gütertrennung vereinbart worden, müssen keine Ausgleichszahlungen geleistet werden.

Siehe nd-ratgeber Nr. 1051 vom 9. Mai 2012 über »Sittenwidrigkeit von Eheverträgen«

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