Ist die fristlose Kündigung passé?

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Nimmt ein Vermieter ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten des Mieters zunächst über Jahre widerspruchslos hin, wird dadurch der Anschein erweckt, dass der Vermieter den Vertragsverletzungen kein erhebliches Gewicht beimisst und darin keine wesentlichen Beeinträchtigungen seiner Interessen sieht.

Ein solche Verfahrensweise des Vermieters kann einer fristlosen Kündigung des Mieters die Grundlage entziehen. Das geht aus einem früheren BGH-Urteil (Az. VIII ZR 191/10) hervor, über das der Deutsche Mieterbund in seiner monatlichen Fachzeitschrift »Wohnungswirtschaft und Mietrecht« informierte.

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