BSG besteht auf die Gültigkeit des Attestes

Zwei Urteile des Bundessozialgerichts zum Krankengeld

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel beschäftigte sich jüngst mit zwei Rechtsfällen in punkto Krankengeld. Im Fall 1 entschied das BSG am 10. Mai 2012 (Az. B 1 KR 20/11 R): Eine Krankenkasse darf nicht die Zahlung von Krankengeld verweigern, auch wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat. Sobald ein Arzt eine AU attestiert, ist die Voraussetzung für Anspruch auf Krankengeld erfüllt.

Im Rechtsstreit wurde der Kläger wegen einer psychosomatischen Erkrankung von seinem Arzt »bis auf weiteres« krankgeschrieben. Wann die Arbeitsfähigkeit wieder bestehe, sei nicht klar.

Die Techniker Krankenkasse (TK) zahlte daraufhin ab dem 19. Juli 2003 laufend Krankengeld. Die Kasse zweifelte jedoch an, dass die unbefristete AU-Bescheinigung korrekt sei. Sie bestellte den Kläger daher zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen ein. Dabei wurde jedoch die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht abschließend geklärt. Dennoch zahlte die TK nur noch bis zum 12. April 2004 Krankengeld.

Der Kläger meinte, dass das unbefristete Attest seines Arztes weiter gelten müsse. Er forderte daher eine Krankengeldzahlung bis Ende 2004. Mittlerweile bezieht der Mann eine Rente.

Die Krankenkasse lehnte ebenso wie das LSG Baden-Württemberg eine Krankengeldzahlung über den 12. April 2004 hinaus ab. Grund: Der Kläger hätte sich seine AU erneut bescheinigen lassen müssen.

Das BSG gab dem Mann jedoch im Wesentlichen Recht. Die Krankengeldzahlung dürfe nicht mit dem Argument verweigert werden, dass er keine AU-Bescheinigung mehr vorgelegt habe. Schließlich habe der Arzt den Kläger »bis auf weiteres « krankgeschrieben.

Krankengeld auch bei Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitstag

Im Fall 2 entschied das BSG in einem Grundsatzurteil ebenfalls am 10. Mai 2012: Ein Arbeitnehmer, der am allerletzten Tag seiner Anstellung krankgeschrieben wird, verliert nicht seinen Anspruch auf Krankengeld (Az. B 1 KR 19/11 R).

Im verhandelten Rechtsstreit war die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber bis zum 30. September 2008 beschäftigt. Genau an diesem Tag wurde sie jedoch krank und erhielt von ihrer Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie wurde an ihrem letzten Arbeitstag für mehrere Wochen krangeschrieben.

Die Krankenkasse DAK-Gesundheit hatte in diesem Fall angeführt, dass der Krankengeldanspruch erst einen Tag nach Ausstellung der Bescheinigung durch den Arzt entsteht. Da die Arbeitnehmerin dann aber nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stand, könne es kein Krankengeld mehr geben.

Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Klägerin Krankengeld bekommen muss, auch wenn sie erst am letzten Tag ihrer Beschäftigung arbeitsunfähig wurde. Dies sei aus der Gesetzesbegründung eindeutig ableitbar. Die DAK-Gesundheit sei daher zur Krankengeldzahlung verpflichtet. epd/nd

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