Schicke Kleidung für Hartz-IV-Aufstocker

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Kassel (AFP/nd). Die Jobcenter müssen Hartz-IV-Aufstockern gegebenenfalls auch schicke Kleidung bezahlen. Dies kommt als »Leistung zur Eingliederung« in Betracht, wenn Business-Kleidung eine Voraussetzung für den Einstieg in das Erwerbsleben ist, wie am Dienstag das Bundessozialgericht entschied. Die Klägerin arbeitet halbtags als Sekretärin. Weil ihr Einkommen von 1066 Euro brutto für den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn nicht reichte, erhielt sie ergänzend Hartz IV. Das Jobcenter von Marburg Biedenkopf rechnete 536 Euro als Einkommen an und minderte die Zahlungen. Dabei berücksichtigte es nicht die Ausgaben für Kleidung und Friseurbesuche - zusammen 329 Euro in einem halben Jahr.

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