Um beim Zoll keinen Ärger zu bekommen

Wie Reisende ihre Urlaubsmitbringsel ordnungsgemäß einführen

  • Lesedauer: 3 Min.
Vor einer Woche hatten wir an dieser Stelle mit Blick auf den Beginn der Sommerreisezeit darauf hingewiesen, wie teuer verbotene Souvenirs wie Tiere, Pflanzen oder antike Gegenstände bei der Aus- oder Einfuhr werden können. Heute wollen wir weitere Informationen geben, wie Reisende ihre Urlaubsmitbringsel wie Alkohol, Tabak, Kaffee und dergleichen ordnungsgemäß einführen, um keinen Ärger mit dem Zoll zu bekommen. Die Vorschriften sind klar gefasst.

● Alkohol: Zollfrei dürfen aus EU-Staaten maximal zehn Liter Spirituosen, 20 Liter Likör oder Wermut, 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier nach Deutschland gebracht werden. Aus Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz oder den USA darf dagegen nur ein Liter Hochprozentiges mit nach Hause genommen werden. Bei Sekt oder anderen Getränken mit unter 22 Prozent Alkohol sind zwei Liter erlaubt. Bei Wein sind vier Liter zollfrei, bei Bier von außerhalb der EU 16 Liter.

● Tabak: Aus EU-Ländern können Urlauber wahlweise 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren oder ein Kilogramm Rauchtabak einführen. Aus Nicht-EU-Ländern sind nur 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak erlaubt.

● Kaffee: Aus einem EU-Land dürfen 10 kg Kaffee zollfrei eingeführt werden. Kaffee von außerhalb der EU fällt unter die pauschalen Höchstgrenzen für zollfreie Wareneinfuhren von 430 Euro (bei Flug- und Seereisen) oder 300 Euro (Landreisen).

● Kraftstoff: Aus dem EU-Ausland dürfen außer dem Tankinhalt nur maximal 20 Liter im Reservekanister mitgebracht werden, aus Nicht-EU-Ländern sind es nur zehn Liter.

● Andere Waren: Für diese gilt, dass sie - wie zuvor unter Kaffee beschrieben - bei Flug- und Seereisen bis zu einem Wert von 430 Euro und bei Landreisen bis zu 300 Euro zollfrei sind. Die Zollabgaben werden auf den vollen Wert des Gegenstands erhoben und nicht etwa nur auf den Wert oberhalb dieser Grenzen. Schmuck- und Kleidungsstücke werden als unteilbare Ware geführt. Dadurch werden sie alleine einem Reisenden zugeordnet, Ehepaare können nicht etwa ihre Freibeträge zusammen legen.

● Gefälschte Ware: Gefälschte Jeans, Taschen, Uhren oder CDs aus Ländern in der EU mitzubringen, wird nicht geahndet. Kopierte Waren aus Nicht-EU-Staaten kann der Zoll allerdings stoppen. Das gilt aber nur, wenn die Waren die pauschalen Einfuhrhöchstgrenzen von 430 oder 300 Euro überschreiten und bei großen Mengen derselben Ware, wenn der Zoll davon ausgehen muss, dass Handel damit getrieben wird.

● Tiere und Pflanzen: Bedrohte Tiere und Pflanzen dürfen ohne Sondergenehmigung gar nicht eingeführt werden. Das Souvenir wird sonst beschlagnahmt, und es droht hohes Bußgeld. Vorsicht also bei Kakteen, Korallen, Elfenbeinfiguren oder präparierten Schmetterlingen - egal, was der Verkäufer erzählt.

● Proviant: Um keine Seuchen einzuschleppen, dürfen aus Nicht-EU-Ländern weder Fleisch noch Milch oder Milchprodukte ohne Veterinärkontrolle mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Länder wie die Schweiz, Liechtenstein oder Norwegen sowie für bestimmte Produkte wie Babynahrung. AFP/nd

Die Zollbestimmungen finden Sie auf der Internetseite des deutschen Zolls unter www.zoll.de. Die zentrale Auskunft zu Anfragen von Privatpersonen ist unter (0351) 44 834 510 von montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr zu erreichen.

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