Lehrer schlägt Schülerin - doch keine Kündigung
Der Lehrer, der die Schülerin geschlagen hatte, verteidigte seine Reflexhandlung damit, dass die Schülerin ihn zunächst beschimpft und dann auf seine erkrankte Schulter geschlagen habe. Seine Handlung sei ein Abwehrreflex gewesen.
Der Arbeitgeber, das zuständige Bundesland Sachsen-Anhalt, kündigte ihm trotzdem fristlos mit dem Hinweis, dass sein Beruf als Pädagoge eine Lösung von Disziplinproblemen durch Handgreiflichkeiten ausschließe.
Der Lehrer klagte gegen seine Kündigung und bekam in erster und zweiter Instanz Recht.
Die Kündigung ist damit unwirksam. Die Entscheidung beruhe auf eine Einzelfallerwägungen, betonten die Richter des Landesarbeitsgerichts Halle. Vor allem aus der sehr umfangreichen Beweisaufnahme - das Gericht hatte immerhin elf Lehrer und Schüler als Zeugen vernommen - habe sich ergeben, dass tatsächlich eine besondere Situation vorgelegen habe. Es habe demzufolge einen Zusammenhang gegeben zwischen dem eskalierenden Verhalten der Schülerin und der Reaktion des Lehrers, stellte das Gericht bei der Urteilsbegründung fest.
Auch der Personalrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zur fristlosen Kündigung auf die besondere Situation der Ausein-andersetzung zwischen dem Lehrer und der Schülerin hingewiesen. Zudem könnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Handlung des Lehrers tatsächlich um einen Reflex gehandelt habe.
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