Steuerabzug ist nur mit einem Vorab-Attest möglich

Neue Rechtslage bei Krankheitskosten

  • Lesedauer: 1 Min.
Krankheitskosten können nur mit einem Vorab-Attest als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 27. Juni 2012 veröffentlichten Urteil (Az. VI R 74/10).

Die Richter bestätigten Vorgaben des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Auch dass für noch offene Streitfälle die Vorlage eines Vorab-Attests verlangt werden kann, sei »verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden«.

Ende 2010 hatte der BFH seine Rechtsprechung noch geändert und für die Absetzbarkeit der Krankheitskosten kein Vorab-Attest mehr verlangt.

Der Gesetzgeber hatte daraufhin die gesetzlichen Bestimmungen neu gefasst. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist für den Steuerabzug nun wieder ein Vorab-Attest Pflicht, beispielsweise für Kuren oder eine Psychotherapie. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht - aber ebenfalls im Vorfeld - eine ärztliche Verordnung aus.

Der BFH beanstandete die neuen gesetzlichen Vorschriften nun nicht mehr. Sie können zudem rückwirkend angewandt werden.

Im konkreten Fall kann damit ein Ehepaar die Kosten für eine gemeinsame Kur in Höhe von 2800 Euro wegen fehlender vorab eingeholter Atteste nicht von der Steuer absetzen.

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