Werbung

Rettungswagen darf in »verkehrter« Richtung fahren

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Rettungswagen darf im Einsatzfall eine Einbahnstraße auch in »verkehrter Richtung« befahren. Ein Einsatz liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden bereits dann vor, wenn der mitfahrende Notarzt per Pieper zu einem Herzinfarktpatienten gerufen wird, befand das Gericht am Mittwoch vergangener Woche in Dresden in einer Berufungsverhandlung. Auf Anraten des OLG-Senats zog der Kläger seine Berufung zurück. (Az.: 6 U 773/01) In dem Rechtsstreit ging es um einen Unfall, bei dem ein Rettungswagen der Stadt Dresden auf einer Einbahnstraße mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Pkw zusammengestoßen war. Dabei war ein Sachschaden von rund 7700 Mark entstanden. Da der Rettungswagen zwar mit Blaulicht, möglicherweise aber ohne eingeschaltestes Martinshorn unterwegs war, hatte das Landgericht dem Fahrzeughalter des Pkw 40 Prozent der entstandenen Schadenskosten zugebilligt. Der Fahrzeughalter wollte jedoch 100 Prozent und ging in Berufung. Der OLG-Senat machte bereits vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme klar, dass er die Rechtsauffassung der Vorinstanz teile. Die Ehefrau des Pkw-Halters, die am Steuer des Wagens saß, hätte unbedingt auf Gegenverkehr achten müssen. Die vorfahrtberechtigte Einbahnstraße werde von der Straßenbahn und von Radfahrern in beiden Richtungen befahren.

Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen

Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.