Rettungswagen darf in »verkehrter« Richtung fahren

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Ein Rettungswagen darf im Einsatzfall eine Einbahnstraße auch in »verkehrter Richtung« befahren. Ein Einsatz liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden bereits dann vor, wenn der mitfahrende Notarzt per Pieper zu einem Herzinfarktpatienten gerufen wird, befand das Gericht am Mittwoch vergangener Woche in Dresden in einer Berufungsverhandlung. Auf Anraten des OLG-Senats zog der Kläger seine Berufung zurück. (Az.: 6 U 773/01) In dem Rechtsstreit ging es um einen Unfall, bei dem ein Rettungswagen der Stadt Dresden auf einer Einbahnstraße mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Pkw zusammengestoßen war. Dabei war ein Sachschaden von rund 7700 Mark entstanden. Da der Rettungswagen zwar mit Blaulicht, möglicherweise aber ohne eingeschaltestes Martinshorn unterwegs war, hatte das Landgericht dem Fahrzeughalter des Pkw 40 Prozent der entstandenen Schadenskosten zugebilligt. Der Fahrzeughalter wollte jedoch 100 Prozent und ging in Berufung. Der OLG-Senat machte bereits vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme klar, dass er die Rechtsauffassung der Vorinstanz teile. Die Ehefrau des Pkw-Halters, die am Steuer des Wagens saß, hätte unbedingt auf Gegenverkehr achten müssen. Die vorfahrtberechtigte Einbahnstraße werde von der Straßenbahn und von Radfahrern in beiden Richtungen befahren.

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