Der Zank um Wasser, Wanne und WC

Der Mieter und sein Bad

  • Lesedauer: 3 Min.
Der Streit beginnt beim nächtlichen Duschen und endet bei der verkratzten Wanne und den defekten Armaturen. Der Mieter und sein Bad - ein unerschöpfliches Thema.

Vor allem in Familien mit heranwachsenden Töchtern gibt es schon mal Streit ums Bad und seine Belegung. Paragrafen helfen da nicht. Anders sieht es im Mietrecht aus. Häufig lösen Wasser, Wanne und WC Streit um die Fragen aus: Was ist erlaubt? Und wer bezahlt das jetzt?

Ein Zankapfel sind Kleinreparaturen im Bad, sei es der verschlissene Duschkopf, die Mischbatterie, der tropfende Wasserhahn oder die verstopfte Toilette. Die Kosten darf der Vermieter im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Aber, so der Nürnberger Mietfachanwalt Dirk Clausen: »Die Kosten dürfen nur bis zu hundert Euro je Reparatur betragen.« Und die Gesamtkosten dürfen im Jahr lediglich acht Prozent der Jahresmiete ausmachen. Auch darf die Klausel nur Teile der Wohnung erfassen, »die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind«, so Clausen. Dazu zählen auch Wasserhähne.

Andere Klauseln sind unwirksam. Denn der Mieter darf nicht unangemessen benachteiligt werden. Kostet die Reparatur auch nur 101 Euro, zahlt der Vermieter alles. Um Streit aus dem Weg zu gehen, sollte der neue Mieter bei Übergabe zumal im Bad alles genau prüfen - vom WC-Spülkasten bis zum Handtuchwärmer - und Mängel im Übergabeprotokoll vermerken.

Ein anderes Beispiel ist die Abnutzung der Badewanne. Wer zahlt, wenn die abgestumpfte Badewanne neu beschichtet wird? Darf der Vermieter den Mieter in die Pflicht nehmen? »Nein«, sagt Jürgen Pfeilschifter vom Deutschen Mieterbund. »Eine Erstattung von Neubeschichtungskosten käme allenfalls dann in Betracht, wenn durch unsachgemäße Behandlung Schäden verursacht worden wären.« Für Instandhaltung infolge normaler Abnutzung kommt der Vermieter auf.

Manche Nachbarn fühlen sich durch spätabendliches Rauschen des Wassers gestört. Mieter dürfen jedoch ihr Bad zu jeder Tag- und Nachtzeit uneingeschränkt nutzen. »Insofern sind Regelungen, die das Baden und Duschen ab einer bestimmten Uhrzeit verbieten, generell unzulässig«, schreiben die Juristen Christian Geppert und Andreas Ehrlich in ihrem Ratgeber »Mietrecht für Mieter«. Einzige Einschränkung: »Länger als dreißig Minuten darf das nasse Vergnügen während der Schlafenszeit nicht dauern.« Ebenso sei die WC-Nutzung rund um die Uhr erlaubt.

Darf der Vermieter das Warmwasser nach 23 Uhr abstellen? Klares »Nein«, sagt Mietrechtsexperte Pfeilschifter. »Eine Warmwasserversorgungsanlage ist grundsätzlich rund um die Uhr in Betrieb zu halten.« Andernfalls kann der Mieter den Mangel geltend machen und die Miete mindern.

Die exakte Höhe der zulässigen Minderung hängt immer vom Einzelfall und letztlich vom Richter ab. Die Autoren Geppert und Ehrlich geben eine Orientierung: Eine nicht benutzbare Badewanne bringt zwanzig Prozent Rabatt ein, fehlt auch die Dusche ist es schon ein Drittel der Miete. Ist das Leitungswasser rostig oder braun verfärbt, sind zehn Prozent Minderung angesagt. Gibt es kein Warmwasser, können sogar 30 Prozent gekürzt werden.

Auch der Wasserverbrauch im Garten kann Missgunst erzeugen. Ein Beispiel ist das Planschbecken im Garten der Mietwohnung, wenn es sich um Allgemeinwasser handelt, für das alle zahlen.

Darf der Vermieter verbieten, dass das Becken mit Wasser aus dem Haus gefüllt wird? »Leitungswasser aus dem Haus ist für den normalen Familiengebrauch bestimmt«, sagt der Jurist Norbert Eisenschmid vom Deutschen Mieterbund. »Dazu zählt zwar nicht die Verwendung zum Autowaschen, aber wohl doch das gelegentliche Befüllen eines kleinen Planschbeckens.«

KAI ALTHOETMAR

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