Bei einer Weiterbildung ist sie voll anzurechnen

Entfernungspauschale

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Steuerpflichtige können bei einer Weiterbildung die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei am 9. Februar 2012 gefällten Urteilen (Az. VI R 42/11 und Az. IV R 44/11) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Die Münchner Richter gaben damit einem Zeitsoldaten und einer Studentin Recht. Bislang wurde bei einer Weiterbildung in Vollzeit oder bei einem Studium die Ausbildungsstätte als »regelmäßige Arbeitsstätte« angesehen. Die Folge: Bei Fahrten konnte nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsort mit 30 Cent pro Kilometer abgesetzt werden.

An dieser Praxis hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn eine Aus- oder Weiterbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nehme und sich über einen längeren Zeitraum erstrecke, sei »eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt«. Daher seien die Fahrten wie bei Dienstreisen in voller Höhe als Werbungskosten anzurechnen, heißt es in den Urteilen.

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