Krank am Gleitzeittag
Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Tag, an dem er sich auf Kosten seines Gleitzeitguthabens frei genommen hat, so darf der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto belasten, die Stunden also abbuchen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Klage eines Arbeitnehmers auf Gutschrift der Stunden ab, die auf den Zeitraum der Erkrankung entfielen (Az. 4 Sa 331/11). Danach ist der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich schon durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer trägt hier das Risiko, wenn er am Gleitzeittag krank wird.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung greift daher nicht, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist und die Arbeitspflicht aus anderen Gründen entfällt.
Wir sind käuflich.
Aber nur für unsere Leser*innen. Damit nd.bleibt.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen
Werden Sie Teil unserer solidarischen Finanzierung und helfen Sie mit, unabhängigen Journalismus möglich zu machen.