Krank am Gleitzeittag
Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Tag, an dem er sich auf Kosten seines Gleitzeitguthabens frei genommen hat, so darf der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto belasten, die Stunden also abbuchen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Klage eines Arbeitnehmers auf Gutschrift der Stunden ab, die auf den Zeitraum der Erkrankung entfielen (Az. 4 Sa 331/11). Danach ist der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich schon durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer trägt hier das Risiko, wenn er am Gleitzeittag krank wird.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung greift daher nicht, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist und die Arbeitspflicht aus anderen Gründen entfällt.
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