Zum Quadratmeterpreis von 40 Mark hatte die Käuferin 1992 zwei Wiesengrundstücke erstanden. Der Vertrag enthielt eine Klausel, mit der sie sich zu einer Nachzahlung (entsprechend dem gestiegenen Verkehrswert) verpflichtete, wenn im nächsten Jahrzehnt eine Bebauung der Grundstücke möglich werden sollte.
Als es tatsächlich dazu kam, forderte der frühere Grundeigentümer von der Käuferin eine Nachzahlung von über 180000 Mark: Nun sei der Grund bebaubar geworden und habe einen Wert von 765 Mark pro Quadratmeter, meinte er.
Nicht klar formuliert
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Nachzahlungsklausel jedoch unwirksam, weil sie nicht klar genug formuliert war (Urteil vom 2. Februar 2002, Az. V ZR 26/01). So benachteilige sie in unangemessener Weise die Käuferin und bevorzuge den Verkäufer, heißt es in dem Urteil.
Unzumutbare Härte
Normalerweise wird wegen einer nichtigen Klausel nicht der Kaufvertrag als Ganzes hinfällig. Im konkreten Fall könnte dies aber ausnahmsweise doch der Fall sein, erläuterte der BGH: Es wäre umgekehrt nämlich für den Verkäufer eine unzumutbare Härte, wenn der Vertrag ohne diese Klausel Bestand hätte.
Ohne Nachzahlungsklausel hätte er den Vertrag gar nicht erst abgeschlossen. Ihm sei es entscheidend darauf angekommen, die nach Vertragsabschluss möglicherweise eintretende Wertsteigerung abzuschöpfen. Das habe er auch bei der damaligen Kalkulation des Preises berücksichtigt. Bliebe der Vertrag also ohne die Nachzahlungsklausel bestehen, wäre es eine völlig einseitige Vereinbarung zu Gunsten der Käuferin.
Zurückverwiesen
Die Argumentation des BGH basiert allerdings auf der Annahme, dass der Verkehrswert tatsächlich so gestiegen ist, wie der Verkäufer behauptet. Das blieb umstritten. Der Fall wurde deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um die Frage der Bebaubarkeit der Grundstücke zu prüfen und entsprechend dem Ergebnis über den Bestand des Vertrags zu entscheiden.
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