In mehreren ND-Ratgebern wurde erläutert, dass eine »freiwillige« Zustimmung zu einer Mieterhöhung die Miethöhe endgültig besiegelt. Dazu die Frage: Ist eine Zustimmung zur Mieterhöhung auf der Grundlage eines gerichtlichen Anerkenntnisurteils in gleicher Weise zu bewerten?
Hannelore M., Berlin
Offensichtlich geht es bei dieser Frage darum, dass die Mieterin zu einer Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558b verpflichtet ist. Dieser Paragraf regelt die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Wenn ein Mieter der Mieterhöhung auf die Ortsüblichkeit nicht zustimmt, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
In der darauf folgenden Gerichtsverhandlung wird dann die Sach- und Rechtslage erörtert. Ergibt sich dabei, dass das Mieterhöhungsverlangen zutreffend und begründet ist, kann der beklagte Mieter entweder die Erhöhung anerkennen oder sich auf Zustimmung verurteilen lassen. Wenn der Richter zur Anerkennung rät (weil die gesetzliche Regelung dem entspricht), gehen beklagte Mieter in der Regel auch darauf ein. So kommt es zur Anerkennung und zum »Anerkenntnisurteil«. In solchen Fällen sind die Kosten für den Verurteilten geringer als bei einem streitigen Urteil.
Ein solches Urteil hat die gleiche Wirkung wie eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung. Die erhöhte Miete ist dann ab dem Zeitpunkt zu zahlen, der im Mieterhöhungsverlangen bezeichnet worden ist. Fällig wird die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats, der dem Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Für den Vermieter gilt dann die 15-monatige Wartefrist bis zu einer erneuten Mieterhöhung (bis zur ortsüblichen Höhe), dabei ist auch die Kappungsgrenze zu berücksichtigen (in drei Jahren darf die Miete um nicht mehr als 20 Prozent steigen).
Wollen Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verweigern, sollten sie das Mieterhöhungsverlangen vom Mieterverein (nur Mitglieder) oder von einem im Mietrecht versierten Anwalt prüfen lassen, anstatt sich ohne solchen Rechtsrat vom Vermieter verklagen zu lassen.
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