Alljährlich wird eine ganze Reihe von Erben um ihr scheinbar sicheres Erbe gebracht. Häufig handelt es sich dabei um Familienangehörige oder Verwandte, in zunehmendem Maße aber auch um Familienfremde, die häufigen und näheren Kontakt mit dem meist älteren Erblasser haben, die die ursprünglich vorgesehenen Erben um ihre Erbschaft bringen. Auch eine ganze Reihe von gemeinnützigen oder weniger gemeinnützigen Organisationen haben angesichts der immer größer werdenden Erbmasse die Bedeutung der anstehenden Erbschaften erkannt und »buhlen« neben den Familienangehörigen um das Erbe.
Wer derartige Enttäuschungen, die nicht selten auch vor Gericht enden, vermeiden will, sollte rechtzeitig auf eine rechtlich sichere Testamentsgestaltung bei dem Erblasser drängen und sich nicht mit mündlichen Versprechungen abspeisen lassen, warnt die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e. V. Dies gelte insbesondere, wenn die Erbschaft ein Ausgleich für Leistungen darstellen soll, die der vermeintlich sicher Bedachte für den Erblasser zu Lebzeiten erbracht hat.
Grundsätzlich gilt: Soweit eine Einzelperson nicht durch frühere Testamente gebunden ist, kann diese ein errichtetes Testament jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzen. Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament nach dem Tode des erst versterbenden Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und nach dem Tode des zuletzt Versterbenden z. B. die Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten das Testament nicht mehr einseitig abändern. Es sei denn, dass der Überlebende alles ihm Zugewendete ausschlägt oder das Testament vorsieht, dass der Überlebende es noch einseitig ändern kann.
Enthält ein gemeinschaftliches Testament jedoch keine weiteren »Klauseln«, schützt dieses nicht davor, dass der Überlebende als Vollerbe zu Lebzeiten mit dem Erbe beliebig verfahren und dieses durch Verkäufe, Schenkungen u. ä. »aushöhlen« kann.
Wer daher seine Erbschaft, insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Gegenleistungen zu Lebzeiten sichern will, sollte folgendes beachten:
Eine Erbschaft von Einzelpersonen, z. B. der Tante, dem Onkel, Freunden o. ä., kann nicht durch Einzeltestament, auch wenn man eine Abschrift in der Hand hat oder gar das Original, gesichert werden, da es jederzeit ohne Kenntnis des ursprünglich Bedachten geändert oder neu gefasst werden konnte. Hier hilft nur, vor einem Notar einen Erbvertrag abzuschließen, den der Erblasser nicht mehr einseitig ändern kann, oder sich das Erbe, z. B. ein Haus, bereits zu Lebzeiten, ggfs. unter Übernahme von Gegenleistungen (Nießbrauch, Wohnrecht u. ä.) vor einem Notar übertragen zu lassen.
Bei Ehegatten kann eine »Aushöhlung« der Erbschaft durch den Überlebenden zu Lasten der nach dem Tode des zuletzt versterbenden Erbenden dadurch vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte nicht als Vollerbe, sondern nur als so genannter »Vorerbe« des Vermögens eingesetzt wird und die Kinder als »Nacherben«.
In diesem Fall unterliegt der Vorerbe diversen Beschränkungen durch das Gesetz. Insbesondere kann er über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Des Weiteren besteht - wie beim Beispiel mit der Einzelperson - die Möglichkeit, mit den Eltern nicht mehr einseitig abänderbare Erbverträge vor einem Notar zu schließen oder sich Vermögen, insbesondere Grundvermögen, Häuser, bereits zu Lebzeiten, ggfs. unter Übernahme von Gegenleistungen, übertragen zu lassen.
Im Hinblick auf die für einen Laien häufig schwierige Abgrenzung zwischen einer »Vollerbschaft« und einer »Vor- und Nacherbschaft« sollte vor Abfassung von privatschriftlichen Testamenten unbedingt sachkundiger Rat eingeholt werden, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden. Bei größerem Vermögen ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen.
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