Wer muss dafür zahlen?

  • Heinz Kuschel
  • Lesedauer: 1 Min.
Darf der Vermieter die Kosten für den Wechsel der Wasserzähler nach fünf bzw. sechs Jahren als Betriebskosten auf die Miete umlegen und wie hat das zu geschehen? Bei der Erstausstattung vor Jahren erfolgte der Einbau als Modernisierung mit elfprozentiger Umlage der Kosten. Heinz S., Cottbus
Eichvorschriften sehen solche Zählerwechsel vor. Sie müssen von den Vermietern veranlasst werden, wenn die vorgeschriebene Nutzungsdauer abgelaufen ist. Die Kosten dafür sind Bestandteil der Kosten des »Betriebs der Heizanlage und der Wasserversorgung« und somit als Betriebskosten auf die Mieten umlegbar. Hat der Vermieter, wie in diesem Fall, die Kosten der Erstausstattung mit 11 Prozent auf die Mieten umgelegt, darf er erst nach Ablauf der Fristen und nach dem Entstehen der Austauschkosten die Umlage im nachfolgenden Jahr (dem Abrechnungsjahr) mit der Betriebskostenabrechnung vornehmen. Hat er keinen Modernisierungszuschlag erhoben oder die Zähler geliehen, darf er die Anschaffungs- oder Leihkosten jeweils in die folgenden Betriebskostenabrechnungen einbeziehen. Während die Anschaffungskosten mit dem Kauf anfallen und in den Folgejahren dafür keine weiteren Kosten entstehen, sind die Leihgebühren jährlich fällig. Deren jährliche Umlage ist dann im folgenden Betriebskostenabrechnungsjahr fällig. Bei den einmaligen Anschaffungskosten der Erstausstattung hat der Vermieter die Wahl, ob er sie auf einmal mit der im Folgejahr fälligen Betriebskostenabrechnung einfordert oder ob er diese Kosten in Jahresscheiben aufteilt und in jedem Betriebskostenjahr ein Fünftel bzw. Sechstel umlegt. Ebenso kann er auch beim ersten Wechsel der Zähler verfahren (vollen Betrag oder Jahresscheiben). Die Aufteilung in Jahresscheiben ist für Mieter günstiger.

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