Arbeitskleidung: Häusliche Reinigungskosten steuerlich absetzbar

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Nicht jeder arbeitet in einem Büro. Das hat zwar den Vorteil, dass man sich schick anziehen kann, dafür sind aber die Kosten für die Kleidung in der Regel steuerlich nicht absetzbar.

Keine Straßenkleidung
Unter dem Begriff der Arbeitskleidung versteht der Fiskus nur die für die jeweilige Berufsgruppe typische Kleidung. Dazu zählt z.B. die Malerhose, der Blaumann des Bauarbeiters, die Kochmütze, der Schutzanzug oder der weiße Kittel des Arztes.
Bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden kann, fällt nicht unter den Begriff der Arbeitskleidung. Aber selbst der Lodenmantel eines Försters erfüllt nicht die strengen Kriterien und wird nicht als Berufsbekleidung anerkannt. Wer jedoch nachweisen kann, dass er Arbeitskleidung trägt, kann nicht nur die Kosten der Anschaffung, sondern auch die der Reinigung als Werbungskosten absetzen. Als Nachweis reichen die entsprechenden Belege. Etwas schwieriger wird es, wenn man die Kleidung zu Hause wäscht.
Laut NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine erkennt die Finanzverwaltung die Schätzkosten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes an. Bei diesen Schätzkosten werden Wasserverbrauch, Waschmittel- und Stromkosten sowie die Reparatur und Abschreibung der Waschmaschine zu Grunde gelegt. Unterschieden wird auch zwischen einem Ein- und Mehrpersonenhaushalt. Letzteres ist umso wichtiger, als bei einem größeren Haushalt von geringeren Werten ausgegangen wird.
Nach der letzten Erhebung der Verbraucherzentrale vom Dezember 2002 können z.B. pro Kilogramm Buntwäsche bei einem Einpersonenhaushalt für das Waschen 0,76 und für einen Vierpersonenhaushalt lediglich 0,35 Euro berücksichtigt werden.
So entschied das Finanzgericht Münster (Az: 1K 4636/00) in einem Urteil vom 27.8.2002, dass ein Triebfahrzeugführer zwar häusliche Reinigungskosten absetzen könne, jedoch nicht die begehrten 531,89 DM, sondern lediglich 215,80 DM. Der Berechnung zu Grunde gelegt wurden die Werte für einen Dreipersonenhaushalt. Die Berechnungen des Steuerpflichtigen basierten jedoch auf den Angaben eines Zweipersonenhaushaltes. Zwar bestand der Haushalt nur aus zwei Personen, da jedoch 172 kg Berufswäsche angegeben wurde, musste von einer Waschmenge wie bei einem Dreipersonenhaushalt ausgegangen werden. Die Schätzwerte der Verbraucherverbände können auch bei Lohnsteuerhilfevereinen erfragt werden. 

An Umzugskosten beteiligen
Planen Sie, dieses Jahr aus beruflichen Gründen umzuziehen oder sind Sie letztes Jahr beruflich bedingt umgezogen, dann sollten Sie daran denken, dass die Kosten des Umzugs gegebenenfalls in der Steuererklärung angesetzt werden können. Laut Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine zählen zu den beim Umzug anfallenden abzugsfähigen Kosten
- Reisekosten,
- Kosten für die Beförderung des Umzugsguts,
- Mietentschädigungen,
- Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem Betrag von 1349 Euro,
- Maklerprovision für die Vermittlung einer Wohnung sowie
- Anschaffungskosten für Kochherd und Öfen.
Des Weiteren gewährt das Finanzamt Pauschalen für sonstige Umzugskosten. Sie belaufen sich für Ledige auf 537 Euro und für Verheiratete auf 1074 Euro. Für weitere im Haushalt lebende Personen - mit Ausnahme des Ehegatten - erhöhen sich diese Pauschbeträge um 237 Euro.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine unter der Telefon-Nummer (030) 3010 8610.

Internet: www.bdl-online.de.

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