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Betriebsrat: Nebentätigkeit - erlaubt oder nicht?
Einschränkung möglich
Der Nebenjob ist auch Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich geht es Arbeitgeber nichts an, wie die Arbeitnehmer ihre Freizeit verbringen. Für im staatlichen Dienst tätige Beamte gibt es allerdings die Einschränkung, dass für berufliche Nebentätigkeit Erlaubnis eingeholt werden muss.
Aber auch in der privaten Wirtschaft sind viele Arbeitgeber auf die Idee gekommen, in die Arbeitsverträge ein Verbot für Nebentätigkeit hinein zu schreiben, wenigstens aber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese dem Arbeitgeber zu melden und seine Erlaubnis einzuholen. Obgleich vieltausendfach praktiziert, hat eine solche Regelung keine rechtliche Basis.
Generell gilt, dass eine in der Freizeit ausgeübte Nebentätigkeit (Zeitungen austragen, Büros oder Treppenhäuser reinigen) den Arbeitgeber nichts angeht. Er kann nicht bestimmen, ob der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nur die eigenen Fenster putzen, den eigenen Garten pflegen, lesen oder fernsehen darf und nichts weiter. Allerdings muss eine berufliche Nebentätigkeit so beschaffen sein, dass sie die Wahrnehmung des Hauptjobs nicht beeinträchtigt. Auch darf sie nicht in Konkurrenz zur arbeitsvertraglichen Tätigkeit stehen.
Interessenkollision vor Gericht
Das heißt, eine Nebenbeschäftigung, die den Arbeitnehmer so beansprucht, dass sie seine eigentliche Beschäftigung (z.B. durch Müdigkeit, körperliche Erschöpfung) wesentlich beeinträchtigt, berührt die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der optimalen Nutzung der Arbeitskraft, und er kann sie untersagen. Das gilt auch für Tätigkeiten, die das Geschäftsinteresse des Arbeitgebers beeinträchtigen können, etwa wenn ein Versicherungsangestellter in seiner Freizeit noch Versicherungen für ein anderes Unternehmen abschließt.
Eine Interessenkollision liegt auch in einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen anderen Fall vor. Es wies das Begehren eines Krankenpflegers ab, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm die Nebentätigkeit als Leichenbestatter zu erlauben. »Die Tätigkeit als Krankenpfleger«, so das BAG, »dient der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit ist eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren« (Urteil vom 28. Februar 2002, Az. 6 AZR 357/01).
Der Arbeitnehmer muss selber einschätzen, ob eine in Aussicht genommene Nebentätigkeit sein Hauptarbeitsverhältnis in der bezeichneten Weise beeinträchtigen könnte. Im Zweifelsfalle wäre eine Unterrichtung des Arbeitgebers angebracht, um eine eventuelle Abmahnung zu vermeiden. Die Ausübung von Wahl- und Ehrenämtern wie stellvertretender Bürgermeister oder Vorsitzende eines karitativen Vereins, auch gegen Aufwandsentschädigung, ist generell nicht genehmigungspflichtig.
Zustimmung ist einzuholen
Für den Betriebsrat gilt: Auch die Beschäftigung eines Nebenjob-Arbeitnehmers ist eine Einstellung gemäß § 99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und bedarf seiner Zustimmung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von sich aus darüber informieren und seine Zustimmung einholen. Er kann der Einstellung widersprechen, wenn einer der Gründe des Abs.2 Nr. 1 bis 6 zutrifft.
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